Das europäische Patentsystem und die europäische Integration.

                          Überarbeitete Fassung der auf dem Patent Forum 1992 in München gehaltenen  "Romuald Singer Memorial Lecture"

J.B. Van Benthem

                           Dr. jur. h.c. J.B. van Benthem vormals Präsident des Europäischen Patentamts       

Vor sieben Jahren, nach 39 Jahren beruflicher Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz, habe ich von diesem Gebiet Abschied genommen und mich anderen Bereichen des menschlichen Geisteslebens zugewandt. Der gewerbliche Rechtsschutz ist mir deshalb ferner gerückt, und seine neuesten Entwicklungen sind nur so oberflächlich an mir vorbeigezogen, daß ich mich eigentlich jeder darauf bezogenen Vortragstätigkeit enthalten sollte. Als ich aber gebeten wurde, die erste "Romuald Singer Memorial Lecture" zu halten, habe ich nicht lange gezögert, weil dieser Vortrag einen verstorbenen deutschen Freund ehren soll, dem die europäische Integration und ich selbst viel zu verdanken haben.

I.

Es war im Jahr 1960, also vor 32 Jahren, als wir uns zum ersten Male in Brüssel trafen, um auf Initiative der Kommission der gerade errichteten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeiten einer Vereinheitlichung des Patentsystems in den damals sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu untersuchen. Wir, das waren die Vertreter dieser sechs Länder als Patentexperten, die -geprägt von den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs - mit Begeisterung und Entschlossenheit an die Aufgabe herangingen, unseren Beitrag zu einer europäischen Integration zu leisten, die jeden weiteren Krieg zwischen unseren Ländern unmöglich und undenkbar machen sollte. Zu diesen "wir" gehörten insbesondere meine vier deutschen Freunde Kurt Haertel, Albert Krieger, Romuald Singer und Klaus Pfanner.

Sie haben mehr getan, als mit mir für das gemeinsame Ziel zu arbeiten. Sie haben sich die Mühe gegeben, diesem Holländer, der nach schweren Jahren als Student im holländischen Widerstand gegen die Besatzer nicht gerade deutschfreundlich aus dem Krieg herauskam, ein anderes, demokratisches Deutschland und andere, über den Nationalismus hinausgewachsene und geistig aufgeschlossene Deutsche zu zeigen. Ich habe natürlich noch viele andere Deutsche dieser Art kennengelernt, die seit Anbeginn die europäische Integration auf dem Patentgebiet energisch unterstützt und mir das Vertrauen in Deutschland zurückgegeben haben. Diese Vier aber standen in den Verhandlungen direkt an meiner Seite. Dafür bin ich sehr dankbar. Zwei von ihnen, Romuald Singer und Klaus Pfanner, sind über die Schwelle des Todes gegangen. Wir, die Verbliebenen, werden - wie diese beiden - unsere durch die enge Zusammenarbeit geschmiedeten menschlichen Verbindungen über die gleiche Schwelle tragen.

Einem dieser Vier war ich besonders eng verbunden: Romuald Singer. Seit 1960 haben wir bei der Ausarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens und des Gemeinschaftspatentabkommens zusammengearbeitet. Dies gilt nicht nur für sämtliche Konferenzen und den Redaktionsausschuß, wo Romuald Singer für die Texte der beiden Abkommen in drei Sprachen mitverantwortlich war, sondern auch für unsere spätere Tätigkeit im Europäischen Patentamt. Nach der Münchener Diplomatischen Konferenz 1973 spielte Romuald Singer eine entscheidende Rolle im Interimsausschuß zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamtes. Nach der Eröffnung des Amts 1977 war er als Vorsitzender der Juristischen und der Großen Beschwerdekammer im Europäischen Patentamt beim Aufbau der Beschwerdekammern und der Gestaltung ihrer Jurisprudenz acht Jahre lang bis zu seiner Pensionierung entscheidend tätig. Doch damit nicht genug. Nach seiner Pensionierung setzte eine rege internationale Vortragstätigkeit ein, er organisierte die Ausbildung von europäischen Patentanwälten im Rahmen des Centre d'Etudes Internationales de la Propriété industrielle in Straßburg und schrieb zusammen mit seiner Frau den ersten, fast tausendseitigen Taschenkommentar zum Europäischen Patentübereinkommen. Diese erstaunlichen Leistungen kann man nur mit drei Qualitäten erklären: hohe Fachkompetenz, ungewöhnliche Arbeitskraft und Begeisterung für das europäische Patentsystem. Aber auch damit würde man ihm noch immer nicht ganz gerecht. Vor allem war er ein sehr freundlicher Mensch und eine treue Seele, nicht nur seiner Familie, sondern auch gegenüber seinen Mitarbeitern und denen, die über ihn gesetzt waren. Ich denke, daß er, bei seiner Sprachbegabung, gerade deshalb so nationalitätenverbindend gewirkt hat. Und schließlich war Romuald Singer ein ganz bescheidener Mensch.

Aber das bringt mich dann zum zweiten Thema meines Vortrags, denn er hätte sicher nicht gewollt, daß ich mich noch länger mit seiner Person befasse, sondern verlangt, daß ich zur Sache komme, die ihm so sehr am Herzen lag: das europäische Patentsystem und die Europäische Integration.

II.

Zunächst möchte ich daran erinnern, daß die vorbereitenden Arbeiten, die schließlich zu den beiden europäischen Patentübereinkommen geführt haben, 1960 auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den damals sechs Mitgliedern des Romvertrags aufgenommen wurden. Das war selbstverständlich, denn nach Artikel 2 des Romvertrags ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten Aufgabe der Gemeinschaft. Nun, gewerbliche Schutzrechte sind Instrumente der Wirtschaftspolitik, sie fördern die Nutzung und Vorbereitung neuer Technologien in der Wirtschaft. Darüber hinaus ist die Überwindung der Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes durch territorial begrenzte nationale gewerbliche Schutzrechte ein wichtiger Teilaspekt bei der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes. Diese Phase der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie sie Haertel in seinem Kommentar nennt, endete 1965 mit einem kompletten Entwurf für ein EWG Patentrecht, das nicht nur ein zentrales Erteilungsverfahren für einheitliche europäische Patente vorsah, sondern auch das Rechtssystem umfaßte, dem diese Patente unterliegen sollten.

Nach einer politisch bedingten Unterbrechung von 4 Jahren wurden die Arbeiten am europäischen Patentrecht auf einer neuen Grundlage 1969 wieder aufgenommen, was Haertel veranlaßt hat, von der großen europäischen Phase zu sprechen.

Das ursprüngliche Einheitskonzept wurde in zwei verschiedene Abkommen aufgespalten. Das erste Abkommen sollte ein zentrales europäisches Verfahren zur Erteilung europäischer Patente schaffen, die rechtlich als Bündel nationaler Patente gleichen Inhalts Wirkung entfalten. An diesem Abkommen sollten sich alle europäische Staaten, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der EWG, beteiligen können. Damit wurde dieses Abkommen aus der Sphäre der europäischen Integration im Rahmen der EWG herausgehoben und zu einer autonomen Vereinbarung zwischen Staaten der Pariser Verbandsübereinkunft, wie z.B. auch der PCT. Es führte zum Münchener Patentübereinkommen von 1973.

Das zweite Abkommen sollte in der wirtschaftlichen Integrationssphäre der EWG verbleiben, das erteilte europäische Bündelpatent für die EWG Staaten zu einem einheitlichen Gemeinschaftspatent zusammenfassen und das für Gemeinschaftspatente geltende Recht regeln. Dies führte zum Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommen von 1975.

Ich möchte mich nun zwei Fragen zuwenden. Die erste Frage ist, ob aus heutiger Sicht, 22 Jahre nach der Entscheidung über die Trennung der beiden Abkommen, die Entwicklung des europäischen Patentsystems gezeigt hat, daß diese Entscheidung richtig war. Die zweite Frage ist, ob heute angesichts der späteren Entwicklung, die Trennung der beiden Übereinkommen noch immer richtig ist. Ich kann diese beiden Fragen im Rahmen dieses Vortrags nur kurz, in gewissem Sinne apodiktisch, behandeln, es erscheint mir aber wichtig, sie einmal zu stellen.

III.

Zur ersten Frage: hat die Entwicklung gezeigt, daß die Trennung richtig war? Diese Frage möchte ich für das Münchener Abkommen eindeutig mit ja beantworten und zwar aus folgenden Gründen. Man sollte nicht vergessen, daß 1969 nicht nur der Gedanke einer europäischen Integration, sondern auch wirtschaftliche Zwänge zur Schaffung eines zentralen europäischen Patenterteilungsverfahren drängten. Die Patentämter der damaligen EWG-Länder waren überlastet, und die Industrie wünschte sehnlichst, von der mühseligen Multiplikation nationaler Patenterteilungsverfahren für eine einzelne Erfindung in Europa erlöst zu werden. Es lag daher politisch und wirtschaftlich auf der Hand, der Bitte der damaligen EFTA Länder, namentlich Großbritanniens, Schwedens, Österreichs und der Schweiz, um Teilnahme an den Arbeiten zu entsprechen. Auf diese Weise konnte man neben den damals sechs EWG-Staaten auch andere mit diesen wirtschaftlich eng verbundene europäische Staaten mit einer innovationsfähigen und patentbewußten Industrie ins zentrale europäische Erteilungssystem einbeziehen.

Zudem ermöglichte die Autonomie des Münchener Abkommens, sein Inkrafttreten von der Ratifikation durch alle EWG-Staaten unabhängig zu machen und einfach eine Ratifikation durch eine Mindestzahl von sechs Staaten vorzusehen, gleich ob diese der EWG angehörten oder nicht. Die bisherige Entwicklung des Münchener Übereinkommens, sein Inkrafttreten nur wenige Jahre nach der Unterzeichnung wie auch die stetige Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten, die den Erfolg des zentralisierten Erteilungsverfahrens unterstreicht, hat für dieses Abkommen klar bewiesen, daß die damalige Entscheidung richtig war. Man stelle sich einmal vor, was geschehen wäre, wenn das Übereinkommen in der EWG-Sphäre verblieben wäre und z.B. Irland mit seinen Verfassungsproblemen, die bis vor kurzem die Ratifikation des EPÜ verhindert haben, das Inkrafttreten des zentralisierten europäischen Patenterteilungsverfahren um viele Jahre hätte verzögern können.

Wie ist nun meine erste Frage hinsichtlich des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens von 1975 zu beantworten: Hat die Entwicklung seit der Luxemburger Konferenz gezeigt, daß die damalige Trennung der beiden Abkommen auch für das Gemeinschaftspatent richtig war? Nun, jedermann auf unserem Gebiet kennt die nicht nur traurige, sondern beschämende Geschichte dieses Abkommens. Nach drei weiteren diplomatischen Konferenzen zur Verbesserung dieses Abkommens - zweimal in Luxemburg 1975 und 1989, eine weitere, übrigens gescheiterte, Konferenz 1992 - ist es 17 Jahre nach der ersten Luxemburger Konferenz von der Mehrzahl der EG Staaten immer noch nicht ratifiziert und daher nicht in Kraft. Sein Inkrafttreten ist nicht einmal abzusehen.

Man könnte dies internen Problemen zwischen den Mitgliedstaaten zuschreiben. Zunächst das Problem der britischen Regierung mit der Regelung der Streitfälle über die Verletzung und Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents, das dann zweifellos zu einer besseren Regelung geführt hat, die ich der Einfachheit halber unter dem Namen COPAC zusammenfassen möchte. Schließlich die verfassungsrechtlichen bzw. politischen Probleme Irlands und Dänemarks, welche die Ratifikation durch diese Länder verhinderten. Aber das ist nur der eine Teil der Wahrheit.

Der andere Teil der Wahrheit ist, daß die europäische Industrie, jedenfalls in mehreren EG-Staaten, am Gemeinschaftspatent nicht mehr besonders interessiert, wenn nicht gar völlig uninteressiert ist. Anfänglich hat die Industrie gebeten: bitte nicht beide Abkommen zugleich, wir wollen zuerst Erfahrung sammeln mit dem europäischen Patenterteilungsverfahren. Jetzt hat sie sich so sehr auf das europäische Bündelpatent eingestellt, daß sie damit auch innerhalb der EG gut leben kann. Zudem hat inzwischen der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung die Frage der Erschöpfung der Rechte aus nationalen oder europäischen Patenten so geregelt, daß der Gemeinsame Markt praktisch nicht mehr aufgeteilt werden kann. Daher fällt auch von dieser Seite der Druck zur Einführung des einheitlichen Gemeinschaftspatents weitgehend weg.

Ich ziehe daraus, was meine erste Frage anbelangt, folgende Schlußfolgerung: Die Trennung der beiden Abkommen war für das Gemeinschaftspatent eine schlechte Sache. Im Rahmen einer Gesamtregelung des europäischen Patentsystems in der EG hätte man unter wirtschaftlichem Druck und mit dem Schwung in Richtung auf ein zentrales europäisches Patenterteilungsverfahren das einheitliche Gemeinschaftspatent mitverwirklichen können. Die Trennung hat dem Gemeinschaftspatent den Schwung und damit das Leben genommen: es hat die Trennung leider nicht überlebt.

IV.

Ich wende mich nun meiner zweiten, weit schwierigeren Frage zu: Ist angesichts der heutigen Verhältnisse die Aufspaltung der beiden Abkommen immer noch richtig? Schauen wir uns zuerst die Lage beim Münchner Abkommen an. Man kann sicher sagen, daß seine Entwicklung seit dem Inkrafttreten 1977 ein großer Erfolg war, denn nicht nur die Zahl der europäischen und der Euro-PCT Anmeldungen ist inzwischen bis auf 60 000 pro Jahr gestiegen, sondern auch die Zahl der Mitgliedstaaten von anfänglich 7 auf heute 17. Betrachtet man nun die räumliche Erweiterung der Europäischen Patentorganisation, dann fallen drei Dinge auf. Zuerst, daß nach dem Beitritt Irlands alle EG-Staaten Mitglieder der EPO sind. Zweitens, daß abgesehen von Liechtenstein und Monaco die übrigen drei Mitgliedstaaten der EPO, nämlich Schweden, die Schweiz und Österreich Antrag auf Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gestellt haben und im Kreis der Gemeinschaft übereinstimmend davon ausgegangen wird, daß ihre politische und wirtschaftliche Lage rasche Beitrittsverhandlungen erlaubt.

Dies würde dann zu einer fast völligen Übereinstimmung der Mitgliedstaaten der EG einerseits und der EPO andererseits führen. Drittens fällt auf, daß spätere Beitritte zum Münchener Patentübereinkommen, namentlich von Dänemark, Spanien, Portugal, Griechenland und Irland, nicht spontan, sondern unter dem Zwang des sog. "acquis communautaire", erfolgt sind, d.h. der Verpflichtung, beim Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften die bereits bestehende Gemeinschaftsrechtsordnung, darunter auch das Gemeinschaftspatentübereinkommen und in seinem Kielwasser das Münchener Patentübereinkommen, zu akzeptieren. Motiv für diese späteren Beitritte war also in erster Linie die europäische Integration im Rahmen der Gemeinschaft.

Faßt man nun die drei erwähnten Entwicklungstendenzen zusammen, dann drängt sich die Frage auf, ob nicht die Zeit gekommen ist, ernsthaft darüber nachzudenken, ob und wie man die europäische Patenterteilung in die Sphäre der europäischen Integration in der EG, wo die vorbereitenden Arbeiten angefangen haben, zurückführen sollte. Dies nicht nur, weil die damalige Trennung der beiden Abkommen insoweit überholt zu sein scheint, als die an einer zentralisierten europäischen Patenterteilung interessierten europäischen Industriestaaten, die damals in zwei Wirtschaftsblöcke (EWG-EFTA) geteilt waren, sich bald in der EG zusammenfinden werden. Es gibt weitere wichtige Argumente.

Schauen wir uns die wirtschaftliche Lage in der Welt an. Neben der EG gibt es heute zwei andere große Wirtschaftsblöcke, die Vereinigten Staaten und Japan. Im Hinblick auf das auffällige Wirtschaftswachstum in Zentralasien ist in Zukunft mit dem Entstehen anderer großer Wirtschaftsblöcke zu rechnen, wie z.B. China und Indien, die in zunehmendem Maße an der technologischen Innovation und dem damit verbundenen Patentverkehr teilnehmen werden. In all diesen großen Wirtschaftsblöcken ist das Patentwesen als Wirtschaftsinstrument fest in das politisch-wirtschaftliche System integriert, nur nicht in Europa. Innerhalb der EG bleibt die europäische Patenterteilung einem autonomen, freischwebenden Abkommen zwischen bald 15 EG Ländern vorbehalten. Die Organe der Gemeinschaft, nämlich die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament, welche die europäische Integration in zunehmendem Maße bestimmen, tragen dafür überhaupt keine Verantwortung. Mir erscheint dies bei der fortschreitenden europäischen Integration innerhalb der EG, ich erinnere nur an die Vollendung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 und an den Maastrichter Vertrag, als der Lage nicht mehr angemessen und sogar gefährlich.

In einem reinen Zusammenarbeitsverband zwischen europäischen Staaten ohne Einschaltung einer höheren gemeinsamen, politischen und wirtschaftlichen Integrationsstruktur können nationale Interessen das Integrationsinteresse leicht überspielen. Ich möchte dafür einige Beispiele geben.

Zuerst das Sprachenproblem. Wie Sie wissen, sieht das Münchener Abkommen vernünftigerweise drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor, nämlich englisch, deutsch und französisch. Europäische Patentanmeldungen können grundsätzlich nur in einer dieser Sprachen eingereicht und bearbeitet werden. Nach der Patenterteilung werden demgemäß die europäischen Patentschriften nur in der Verfahrenssprache, also entweder in englisch, deutsch oder französisch zusammen mit einer Übersetzung der Ansprüche in den beiden anderen Amtssprachen veröffentlicht. Diese Regelung dient nicht allein der integrierenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, sie ist auch überaus praktisch. Sie vereinfacht die Arbeit im EPA und reicht für die Bedürfnisse der - wie ich sie nennen möchte - Patentgemeinschaft, d.h. alle jener, die mit Patenten zu tun haben, völlig aus. Denn diese Patentgemeinschaft ist im Kielwasser der patentbewußten Wirtschaft schon längst international orientiert und dementsprechend sprachgewandt. Sie recherchiert in der Patentdokumentation in den drei genannten Sprachen (für die Dokumentation sind im Prinzip nur die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen maßgebend und diese werden ohnehin nur in der Verfahrenssprache, d.h. in einer der drei Amtssprachen veröffentlicht) und kommt mit der Übersetzung der Ansprüche in der Regel gut aus. Zur Bewertung des Schutzbereichs des Patents muß ohnehin auf den Text der Patentschrift in der Verfahrenssprache zurückgegriffen werden. In den ersten Jahren des europäischen Patentsystems ist die Patentgemeinschaft in einigen Vertragsstaaten gut damit ausgekommen, daß eine Übersetzung der europäischen Patentschriften in die jeweilige Landessprache nicht vorgeschrieben war. Es gab insoweit wenig Probleme und Proteste.

Leider haben wir in das Münchener Abkommen einen Artikel 65 aufgenommen, wonach jeder Vertragsstaat für den Fall, daß die europäische Patentschrift nicht in einer seiner Amtssprachen abgefaßt ist, vorschreiben kann, daß der Patentinhaber eine Übersetzung einreicht. Diese Bestimmung war politisch nicht zu umgehen, aber es bestand die damals berechtigte Hoffnung, daß die Vertragsstaaten aus den erwähnten Gründen nur zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden. Dies traf am Anfang auch zu, jedoch haben im Lauf der Zeit die meisten Vertragsstaaten die Übersetzung vorgeschrieben. Die Gründe dafür haben mit den Bedürfnissen der Benutzer des europäischen Patentsystems nur wenig, hingegen sehr viel mit nationalen politischen und anderen Interessen zu tun.

Das Ergebnis dieser Entwicklung möchte ich Ihnen am Beispiel der Niederlande erläutern. Ausgehend von 60 000 europäischen und Euro-PCT Anmeldungen pro Jahr ist mit 70%, d.h. 42 000 erteilten europäischen Patenten zu rechnen. Etwa 60% dieser Patente werden für die Niederlande erteilt, also rund 25 000 europäische Patente pro Jahr. Dies bedeutet 25 000 Übersetzungen in holländischer Sprache pro Jahr, die beim holländischen Patentamt zu den Akten genommen werden und dort friedlich vor sich hin schlummern, ohne - das steht fest - praktisch je konsultiert zu werden. Setzt man die Kosten einer Übersetzung mit erfahrungsgemäß 4000 DM an, so ergibt das einen Betrag von 100 Millionen DM pro Jahr, mit dem die europäische Patenterteilung für die Niederlande völlig überflüssig belastet wird. Ich hege den Verdacht, daß das Schicksal der Übersetzungen in anderen Vertragsstaaten nicht anders aussieht. Es wäre interessant dies zu untersuchen.

Ich kann die Kosten für Übersetzungen in den anderen 16 Mitgliedstaaten nicht beziffern, schätze aber, daß sich die Gesamtübersetzungskosten für europäische Patente auf etwa eine Milliarde DM pro Jahr belaufen. Weil dieser Betrag den Gesamtkosten des Europäischen Patentamtes ungefähr entspricht, ist festzustellen, daß die nationalen Übersetzungserfordernisse zur Verdoppelung der Kosten für die Erlangung eines europäischen Patents führen. Das Europäische Patentamt ist bei der Berechnung der Kosten eines europäischen Patents mit 7 Benennungen zu einem entsprechenden Ergebnis gekommen.

Damit aber haben die nationalen Interessen der Vertragsstaaten das Interesse des europäischen Patentsystems so sehr überspielt, daß dieses System in eine gefährliche Lage geraten ist. Es ist nämlich inzwischen für einen Großteil der mittelständischen und kleineren Industrie zu teuer geworden, mit der Folge, daß ihr der Zugang zum zentralen europäischen Patenterteilungsverfahren versperrt wird. Und dies alles für Interessen, die im kulturellen, vielleicht auch noch im politischen Bereich ihre Berechtigung haben mögen, aber nicht mehr im wirtschaftlichen Bereich, wo es vor allem auf die praktischen Bedürfnisse der Wirtschaft ankommen sollte. Mit der Übertragung des politisch-kulturellen Sprachproblems auf das europäische Patentsystem haben die Vertragsstaaten ein Problem auf das Gebiet der Wirtschaft verschoben, wo es nicht hingehört. Sie sind damit weit über das Ziel der Erhaltung des nationalen kulturellen Erbes hinausgeschossen. Daß gerade dadurch das europäische Patentsystem gefährdet wird, ist m.E. eine Sache, welche die europäische Integration in der Gemeinschaft unmittelbar berührt.

Ein weiteres Beispiel für die Gefahr, daß nationale Interessen das Interesse der europäischen Integration überspielen, betrifft die Finanzierung des Europäischen Patentamtes.

Wie jedes Patentamt bestreitet es seine Kosten einerseits aus den vereinnahmten Verfahrensgebühren, aus dem Ertrag der Jahresgebühren für erteilte Patente andererseits. Die Jahresgebühren für europäische Patente sind aber nationale Jahresgebühren und dies bringt für das europäische Patentsystem zwei Nachteile mit sich.

Erstens haben die Vertragsstaaten völlig freie Hand in der Festsetzung der Höhe der Jahresgebühren, die für europäische und nationale Patente gleichermaßen gelten. Zweitens kann der Verwaltungsrat der EPO, bestehend aus den Delegationen der versammelten Vertragsstaaten, nach Artikel 39 EPÜ den Anteil der Jahresgebühren für das erteilte europäische Bündelpatent, der an das EPA abzuführen ist, weitgehend frei bestimmen. Es ist kein Mindestsatz zugunsten des Europäischen Patentamts, sondern nur ein Mindestsatz zugunsten der Vertragsstaaten vorgeschrieben.

Hier haben wir seinerzeit unzweifelhaft einen Fehler gemacht. Im Ergebnis besteht zwar freier Spielraum für einen Ausgleich der nationalen und europäischen Interessen, der aber, wie die Praxis zeigt, eine Gefahr darstellt. Vor vielen Jahren ist der Anteil der an das EPA abzuführenden Jahresgebühren vom Verwaltungsrat auf 50% festgelegt worden, was bei den damals nur geringen Kosten des EPA und den geringen Erträgen aus Jahresgebühren verständlich war. Jetzt aber sind nicht nur die Kosten des EPA durch die Personalaufstockung wegen der wachsenden Anzahl der Patentanmeldungen gestiegen, sondern auch - bei 200 000 erteilten Patenten - der Gesamtertrag aus Jahresgebühren.

Eine Überprüfung der Finanzbedürfnisse des EPA und der Vertragsstaaten mit ihren nationalen Patentämtern erscheint deshalb angebracht. Offenbar sind aber die Vertragsstaaten dazu wegen der nationalen Finanzinteressen nicht bereit. Bleibt jedoch die Lage wie sie ist, wirkt sie sich auf das europäische Patentsystem in zweifacher Hinsicht negativ aus. Erstens auf die Finanzierung des Europäischen Patentamtes: im Vergleich zu anderen Patentämtern ist der Beitrag der Jahresgebühren zur Deckung der Kosten des Amtes zu gering, was relativ hohe Verfahrensgebühren zur Folge hat. Zweitens fließt ein so großer Anteil der Jahresgebühren für erteilte europäische Patente an die Vertragsstaaten, daß diese Einnahmen den Aufwand des nationalen Patentamtes für die Verwaltung europäischer Patente weit übersteigt und deshalb beträchtliche Überschüsse für andere Zwecke im nationalen Patentwesen benutzt werden oder gar in die Staatskasse fließen. Die Inhaber europäischer Patente müssen somit nicht nur die Kosten des europäischen Patenterteilungsverfahrens bezahlen, sondern auch Beiträge für das nationale Patentsystem und die Staatskasse mancher Vertragsstaaten leisten.

Ein drittes Beispiel bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen und den nationalen Patentämtern. Das europäische Patentsystem ist nicht anstelle, sondern neben den nationalen Patentsystemen geschaffen worden, um dem Anmelder die freie Wahl zwischen einem europäischen und einem nationalen Patent zu ermöglichen. Diese Struktur sollte sowohl den Interessen der Anmelder entgegenkommen als auch eine vernünftige Arbeitsteilung zwischen dem Europäischen und nationalen Patentämtern bewirken. Es war angenommen worden, daß Anmelder, die für ihre Erfindungen an einem Schutz in 3 oder mehr Vertragsstaaten interessiert sind, sich des europäischen Patentsystems bedienen, während die anderen Anmelder weiterhin den nationalen Weg wählen würden. Diese Rechnung einer vernünftigen Arbeitsteilung ist auch aufgegangen. Dennoch ist die Zahl der Patentanmeldungen bei einigen nationalen Patentämtern in solchem Maße geschrumpft, daß allmählig die von rein nationalen Interessen genährte Frage aufkommen mußte, inwieweit das Münchener Abkommen die Übertragung von Recherchen - oder Prüfungstätigkeit für europäische Patentanmeldungen - auf nationale Patentämter der Vertragsstaaten gestattet. Im Rahmen des Zentralisierungsprotokolls war dies in beschränktem Maße möglich. Nach dem Auslaufen der zeitlich begrenzten Übertragung von solchen Aufgaben nach dem Protokoll zum 31 Mai 1993 berührt diese Frage die Grundstruktur des Münchener Abkommens, das die Erteilung europäischer Patente beim Europäischen Patentamt zentralisiert. Dadurch sollte die einheitliche Qualität der europäischen Recherche und Prüfung gewährleistet, aber auch die europäische Integration gefördert werden, weil in dieser wie in anderen europäischen Behörden Menschen verschiedener Nationalitäten zusammenarbeiten und gemeinsam eine europäische Verantwortung tragen. Eine mögliche Dezentralisation des europäischen Patenterteilungsverfahrens ist deshalb nicht nur Rechtsfrage und Qualitätsproblem, sie ist auch eine Grundfrage der Gestaltung europäischer Integration. Ich meine, daß in einem reinen Zusammenarbeitsverband zwischen Vertragsstaaten ohne Unterstützung durch höhere politische europäische Integrationsstrukturen auch in dieser Frage nationale Interessen die Oberhand gewinnen können.

Die drei genannten Beispiele dienten dazu, meine Auffassung zu untermauern, daß für das Münchener Abkommen meine zweite Frage, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung die Spaltung der beiden Abkommen richtig war, zu verneinen ist.

V.

Wenden wir uns nun dem Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommen zu. Wie schon erwähnt, hat dieses Abkommen ein trauriges Schicksal erlebt: 17 Jahre nach der Luxemburger Konferenz von 1975 ist es von der Mehrzahl der EG Staaten immer noch nicht ratifiziert worden. Sein Inkrafttreten ist nicht abzusehen und erscheint eher unwahrscheinlich. Die Trennung der beiden Abkommen hat dem Gemeinschaftspatent den Schwung und damit das Leben genommen.

Es ist jetzt wahrscheinlich so, daß in breiten Kreisen nicht zu Unrecht die Meinung vorherrscht, die Nachteile des Abkommens überwögen seine Vorteile. Teilweise sind dessen Vorteile durch die Entwicklung überholt worden, beispielsweise durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erschöpfung des Patentrechts im Gemeinsamen Markt und die von den Vertragsstaaten vollzogene freiwillige Harmonisierung der Bestimmungen über die Rechte aus dem Patent nach dem Modell des Luxemburger Abkommens. Teilweise sind aber immer noch unbestreitbare Vorteile mit dem Abkommen verbunden, wie die viel einfachere Verwaltung des Gemeinschaftspatents mit einheitlichen Jahresgebühren und die Neuregelung der Streitfälle über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten aus dem Jahre 1985. Diesen Vorteilen steht aber ein wesentlicher Nachteil der Neufassung des Übereinkommens von 1989 gegenüber: die Regelung der Sprachenfrage in Artikel 30 GPÜ.

Nach dem GPÜ 1975 mußte der Anmelder für das Gemeinschaftspatent grundsätzlich nur eine Übersetzung der Patentansprüche in allen Sprachen der Gemeinschaft einreichen. Die Übergangsbestimmungen erlaubten es jedoch jedem Vertragsstaat, die Einreichung einer Übersetzung der vollständigen Patentschrift in seiner Amtssprache vorzuschreiben. Dazu ist dreierlei zu bemerken. Erstens war der Rat der Europäischen Gemeinschaft befugt, einen solchen Vorbehalt später zu streichen. Zweitens konnte die Übersetzung zu jeder Zeit nach der Patenterteilung nachgereicht werden, weil sie nur Bedingung für die Geltendmachung, nicht für die Gültigkeit des Patents war. Und drittens konnte man damals hoffen, daß unter diesen Umständen nicht jeder Vertragsstaat von diesem Vorbehalt Gebrauch machen würde.

Erstaunlicherweise hat nun die Luxemburger Konferenz von 1989 im neuen Artikel 30 GPÜ diese Regelung erheblich verschärft, da nun die Einreichung einer Übersetzung der gesamten Patentschrift in alle Sprachen der Gemeinschaft innerhalb einer bestimmten Frist Voraussetzung für die Gültigkeit des Gemeinschaftspatents ist. Den Anmeldern ist unter diesen Umständen verständlicherweise die Möglichkeit eingeräumt worden, statt eines Gemeinschaftspatentes ein normales, europäisches Bündelpatent für die benannten Vertragsstaaten zu erhalten.

Mit der neuen Übersetzungsregelung ist dem Gemeinschaftspatent der Todesstoß versetzt worden. Denn welcher Anmelder ist noch an einem Gemeinschaftspatent interessiert, wenn er dafür die Kosten einer Übersetzung der Patentschrift in acht Sprachen, d.h. in zwei der drei EPA-Amtssprachen (englisch, deutsch, französisch) plus spanisch, italienisch, dänisch, holländisch, portugiesisch und griechisch aufbringen muß? Macht zusammen 8* 4000= 32 000 DM pro Gemeinschaftspatent. Treten neue Staaten der EG bei, werden neue Sprachen und neue Kosten hinzukommen. Die Sprachenregelung bürdet dem Gemeinschaftspatent so hohe Kosten auf, daß sämtliche Anmelder es umgehen werden, weil sie durch Erlangung europäischer Bündelpatente für die wirtschaftlich interessanten Staaten erhebliche Kosten sparen können.

Mit der Ratifizierung der Luxemburger Vereinbarung über Gemeinschaftspatente von 1989 würde daher ein Leichnam auf den Thron gesetzt. Dies wäre nicht nur sinnlos, sondern auch gefährlich, denn ist Artikel 30 GPÜ erst in Kraft, so kann er nur einstimmig und mit Genehmigung der Parlamente aller Mitgliedstaaten wieder geändert werden. Daher wäre es besser, wenn die Ratifizierung der Luxemburger Vereinbarung weiter blockiert bliebe und damit die Sprachenfrage erneut überdacht werden könnte.

VI.

Dies böte auch Gelegenheit zu überlegen, ob man die Trennung der beiden Abkommen aufheben und das ganze europäische Patentsystem durch ein neues Abkommen oder eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften in die Gemeinschaft überführen sollte. Jedenfalls wäre es m.E. angebracht, diesen Gedanken in die Verhandlungen über den EG Beitritt der Schweiz, Österreichs und Schwedens einzubringen. Eine Zusammenführung würde beiden Abkommen zugute kommen. Wie bereits erörtert, halte ich die Zukunft des europäischen Patentsystems nur innerhalb der wirtschaftlichen und politischen Integration Europas in der Europäischen Gemeinschaft für wirklich gesichert; dort liegt auch ihre eigentliche Grundlage. Die Bestrebungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts in Richtung einer engen Zusammenarbeit mit der EG-Kommission sind sehr zu begrüßen, dürften aber langfristig nicht ausreichen. Ich möchte meine Auffassung am Beispiel der schwierigen Sprachenfrage noch einmal verdeutlichen. Die Zusammenführung der beiden Abkommen würde es ermöglichen, diese Frage für beide Abkommen gemeinsam zu lösen. Zwar mögen Zweifel entstehen, ob bei der schwierigen politischen Sprachenlage in der Gemeinschaft dieses Problem dort besser zu lösen ist als im Rahmen eines autonomen Europäischen Patentübereinkommens.

Meine Antwort ist die folgende: In der Gemeinschaft kann unter dem Zwang der europäischen Integration die Frage praktisch nur so lauten: Wollen wir für den gemeinsamen integrierten Markt ein einheitliches Gemeinschaftspatent mit vernünftiger, für die Anmelder vorteilhafter Sprachenregelung oder wollen wir kein Gemeinschaftspatent. Im Rahmen eines frei schwebenden autonomen Europäischen Patentübereinkommens stellt sich die Sprachenfrage anders, nämliches: Wollen wir mit einer Regelung der Sprachenfrage die europäische Patenterteilung oder aber die gefährdete nationale Patenterteilung oder andere verwandte nationale Interessen fördern? Auf Dauer scheint mir eine Lösung der Sprachenfrage außerhalb der Gemeinschaft als eine eher ungewisse Alternative. Dies gilt gleichermaßen für die anderen Problemgebiete, die ich angesprochen habe.

Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1993, Heft 6/7/93