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Rückführung des europäischen Patentrechts in die Europäische Union. Dr. Kurt Haertel zum 85. Geburtstag

Otto Bossung                  

                      Docteur ès sciences politiques (Lausanne); Vormals Vorsitzender der Juristischen Beschwerdekammer des EPA und Richter am Bundespatentgericht Der Inhalt gibt nur persönliche Auffassungen wieder. - Eine Absprache mit irgendwelchen europäischen oder nationalen Stellen, Verbänden oder Instituten hat nicht stattgefunden.

Am 26. September 1995 konnte Kurt Haertel, in geistiger und körperlicher Frische, seinen 85. Geburtstag feiern. Wenige Wochen vorher hatte er erst seine Tätigkeit im Max-Planck Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber und Wettbewerbsrecht aufgegeben. Dort war er immer noch aktiv und zuletzt insbesondere mit den Projekten eines europäischen Geschmacksmusters und eines europäischen Gebrauchsmusters befaßt.

Leben und Werk von Kurt Haertel wurden in dieser Zeitschrift zu seinem 75. Geburtstag von Friedrich Karl Beier (1985.577) und zu seinem 80. Geburtstag von Albert Krieger (1990.654) gewürdigt. Anliegen des Verfassers, der viele Jahre mit dem Jubilar arbeiten durfte, ist es heute, in seiner Version Gedanken wiederzugeben, die in den letzten beiden Jahren in Gesprächen mit Kurt Haertel herangewachsen sind. Sehr wohl nämlich beobachtete der Jubilar das europäische Patentsystem in seiner Wirklichkeit und sorgte sich um die Weiterführung. Es schwebte ihm ein Aufsatz vor mit dem Titel "Die Entwicklung des europäischen Patentsystems - Eine Vision und die Realität ". Vieles davon ist in die nachfolgende Arbeit eingeflossen. Kurt Haertel bestätigte, daß sie sich weitgehend mit seinen Vorstellungen deckt. Er hätte sicher ausgewogenere Formulierungen gefunden. Dem Verfasser sei einige Provokation erlaubt - geht es doch um einen neuen Aufbruch zu einem alten Ziel, das - dem Verfasser - als alternativlos selbstverständlich erscheint und ihn drängen läßt.

Inhaltsübersicht

"Europapatent oder EWG-Patent"

I. Die Herauslösung des europäischen Patentrechts aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

1. "Zielsetzungen" für ein europäisches Patentsystem

2. "Zuordnung" eines europäischen Patentsystems zu den Strukturen und Organen des politischen Europas

II. Notwendigkeit der Rückführung in die Europäische Union

1. Schwierigkeiten einer Rechtsfortbildung im System des EPÜ

2. Das europäische Patentamt vor Stagnation und Regression

3. Das Fehlen einer politischen Führung

4. Die Zersplitterung aller Kompetenzen für Patentrecht innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union

III. Hindernisse vor einer Umkehr

1. Die Situation der Schweiz

2. Warten auf Ost-Europa?

3. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) - eine Mauer vor der Zukunft?

4. Die Erdrosselung des europäischen Patents durch die erzwungene Übersetzung in alle Sprachen

a) Das Problem: Die Erfindung - ein Immaterialgut, dargestellt durch das Medium der Sprache

b) Eine mögliche Lösung für die Übersetzungen: Zentrale Sammlung und sodann Beschränkung auf echten Bedarf

aa) Zentrale Sammlung

bb) Beschränkung auf echten Bedarf

IV. Der Weg zurück

1. Infragestellung des derzeitigen Zustands

a) Infragestellung des nationalen Rechts zu Artikel 65 EPÜ.

b) Infragestellung des gegenwärtigen Systems der Benennungen von Vertragsstaaten nach Artikel 79 EPÜ

2. Herbeiführung einer politischen Entscheidung

3. Mögliche Rechtsakte für die Schaffung eines Patentrechts der EU

4. Vom EPÜ zum neuen Patentrecht der EU - Jahre des Übergangs Aufbruch zur Rückkehr

"Europa-Patent oder EWG Patent?"

So lautete die Schlagzeile, unter der die Neue Züricher Zeitung am 16 Oktober 1963 über einen Vortrag von Kurt Haertel berichtete. 1949 hatten in Straßburg mit dem "Plan-Longchambon" die Arbeiten an einem europäischen Patentrecht mit der Orientierung "Europapatent" begonnen. 1959 legte Hans von der Groeben in einer Ansprache die Notwendigkeit dar, ein "EWG Patent" neben die zu harmonisierenden nationalen Patentrechte zu stellen, also einen neuen Schutztitel für den Gemeinsamen Markt in seiner Gesamtheit zu schaffen. Damit wurde dem "Europa-Patent" die Orientierung "EWG-Patent" gegeben. 1962 bereits konnte die EWG-Kommission den von Sachverständigen aus den sechs EWG Staaten unter dem Vorsitz von Kurt Haertel ausgearbeiteten "Vorentwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patent" veröffentlichen. Noch im selben Jahr bekundete Großbritannien erstmals offiziell sein Interesse an Beteiligung - doch es scheiterten Ende Januar 1963 die Verhandlungen über seinen Beitritt zur EWG und zwar - zunächst einmal - endgültig. Somit stellte sich -für das Patentrecht - ganz massiv eben die Frage: "Europa-Patent oder EWG Patent?"

I. Die Herauslösung des europäischen Patentrechts aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Bevor nun im Juli 1965 die Arbeiten am EWG-Patent zum Stillstand kamen, weil man sich über die Beteiligung des Nicht-EWG-Staates Großbritannien nicht einigen konnte,kam es zu einer intensiven Diskussion der "Zielsetzung" des geplanten Abkommens, wie auch seiner politisch-organisatorischen "Zuordnung" (oder Nicht-Zuordnung) zu den Strukturen und Organen der EWG. Ein Jahr nach dem Züricher Vortrag von Kurt Haertel folgte ein Münchener Vortrag, in dem er die Weichenstellung "Zielsetzung" eingehend behandelte. Das Problem "Zuordnung" wurde mehr intern in Regierungskreisen unter dem französischen Stichwort "articulation" erörtert, dort aber um so vehementer. Haertel verriet davon kaum etwas. Aber immerhin sprach er von einer "ministeriellen Aufsicht der EWG-Kommission über das Europäische Patentamt" und von einem "Europäischen Patentgericht", das dem Europäischen Gerichtshof im Luxemburg zuzuordnen sei. Heute erscheint dies alles so befremdend auch wieder nicht, wenn man an das noch wenig in das allgemeine Bewußtsein getretene Europäische Markenamt in Alicante in Spanien denkt, das offiziell den Namen "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" trägt.

1. Zielsetzungen für ein europäisches Patentsystem

In den frühen 1949 angelaufenen Straßburger Arbeiten des Europarats konnte als Zielsetzung für ein Europäisches Patentsystem so etwas wie die "Verwirklichung des Binnenmarkts" nicht auftreten, zumal man auch später noch lange glaubte, daß durch Art. 36 EG-Vertrag (nachfolgend: EGV) das "gewerbliche und kommerzielle Eigentum" vom Gemeinsamen Markt ganz unberührt bleibe. Die Zielsetzung der Straßburger Arbeiten richtete sich primär auf eine administrative Kooperation. Nur die Träume reichten weiter bis zur Erteilung eines einheitlichen Patents, das aber als "Bündel" Patent ab Erteilung wiederum dem "Territorialitätsprinzip" zu unterwerfen war.

Der EWG-Entwurf für ein europäisches Patentrecht von 1962, an dem intern bis zum Jahre 1965 weitergearbeitet wurde, verband -wie Haertel ausführte- zwei Zielsetzungen: a) auf der einen Seite die Schaffung eines auf die Bedürfnisse des Gemeinsamen Marktes zugeschnittenen Patents mit der Möglichkeit einer Assoziierung von Drittstaaten und

b) auf der anderen Seite die Schaffung eines internationalen Patents für eine unbestimmte Zahl von Staaten, möglicherweise aber verbunden mit einem Zusatzabkommen für die EWG Staaten mit spezifischen Regelungen für den Gemeinsamen Markt.

Haertel hat dabei dargelegt, daß diese zwei Ziele sich gegenseitig ausschließen. Warum? Er sagt hierzu:

"Die Erfahrung lehrt, daß jedes Recht, mag es im Augenblick seines Inkrafttretens noch so modern und fortschrittlich erscheinen, im Laufe der Zeit Änderungen unterzogen werden muß. In der Durchführung dieser Änderungen für die Zwecke des Gemeinsamen Markts würden die EWG-Staaten nicht mehr frei, sondern an die Zustimmung von Drittstaaten gebunden sein, die diesen Zwecken gleichgültig oder sogar ablehnend gegenüber stehen können."

Die Problematik der zwei unvereinbaren Zielsetzungen führte zur Aufspaltung des europäischen Patentrechts in das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das bis heute noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftspatentübereinkommen. (GPÜ). Der wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Übereinkommen liegt darin, daß dem EPÜ formal eine Verpflichtung auf den Binnenmarkt der EU fehlt, das GPÜ ganz darauf ausgerichtet ist. Als damals die EWG Staaten - im Grunde nur mit Rücksicht auf das noch nicht zur EWG zugelassene Großbritannien - das europäische Patentrecht in zwei Übereinkommen mit sich überlagernden Mitgliedstaaten aufspalteten, wollten sie die Binnenmarkt-Orientierung des europäischen Patentrechts der beiden Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht aufgeben. Ein EPÜ ohne GPÜ wollten sie nicht, sonst hätten sie - sozusagen - überhaupt nicht " von Straßburg nach Brüssel umzuziehen " brauchen.

2. "Zuordnung" eines europäischen Patentsystems zu den Strukturen und Organen des politischen Europas

Bei den früheren Projekten für einheitliche Patentrechtssysteme ging es im wesentlichen um eine einheitliche Patenterteilung. Nunmehr aber galt es, darüber hinaus, innerhalb des Gemeinsamen Markts dem freien Güterverkehr durch Überwindung patentrechtlicher Binnengrenzen - der sog. "Grenzen der Gerichtsvollzieher" - den Weg zu ebnen durch Regeln über den einheitlichen Bestand und die einheitliche Ausübung des Rechts aus dem Patent.

Damit stellte sich die Frage nach der Art einer "Zuordnung" des zu schaffenden europäischen Patentrechts zum Gemeinsamen Markt. Zwar waren auch schon 1959 EWG-Verordnungen nach Art. 100 oder 235 EGV möglich. Doch glaubte man damals noch - mit Rücksicht auf den Vorbehalt des gewerblichen Eigentums in Art. 36 EGV - den Weg gesonderter Übereinkommen der EWG-Staaten je für Patente, Marken und Muster gehen zu müssen. Dabei konnte hinsichtlich der "Zuordnung" der geplanten Übereinkommen und ihrer Organe zu den Strukturen der EWG - also der "articulation" - keinerlei Klarheit, geschweige denn Einigung gefunden werden. Dies mag auch erklären, warum die weit fortgeschrittenen Arbeiten an einer alle Bereiche überdachenden "Convention Générale" vertraulich blieben und somit heute vergessen sind. In diesem Dachübereinkommen war eine "Zuordnung" der auf diesen Gebieten zu schaffenden Ämter für Patente, für Marken und für Muster zu den Organen der Gemeinschaft - also Rat und Kommission - wie auch an ein Fachgericht ("Europäischer Gerichtshof für gewerblichen Rechtsschutz") mit Zuordnung zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gedacht. Man wußte aber nicht so recht was man durfte und sollte. Hauptgrund war, daß die geplanten Einzel-Übereinkommen wie auch das Dach-übereinkommen keine Verordnungen nach Art. 235 EUV sein sollten. Vielmehr wollte man auf die EWG Staaten beschränkte, internationale Übereinkommen. Die so entstehende Organisation sollte aber wiederum nicht einer "vierten" Gemeinschaft neben den drei Europäischen Gemeinschaften gleichkommen.

II. Notwendigkeit der Rückführung in die Europäischen Union.

Ob ein Rechtssystem überhaupt eine Zukunft haben kann, läßt sich daran erkennen, in wessen Hände sein Weiterleben durch Rechtsfortbildung gelegt ist. Dies ist die Frage nach der Revisionskompetenz, also der Kompetenz zur Rechtsetzung. Sodann folgt sofort die Frage, was man von den Kompetenzträgern und dem Revisionsverfahren zu halten hat. Auch auf die Einordnung der Exekutive in die politische Struktur Europas kommt es an. Die Exekutive ist schließlich zuständig für die politische Führung, wozu vor allem auch die Initiative zu der lebenserhaltenden Rechtsfortbildung gehört.

1. Schwierigkeiten einer Rechtsfortbildung im System des EPÜ

Das EPÜ hat in seinem Art. 172 eine Revisionen sehr erschwerende und nur historisch erklärbare Revisionsklausel, die im Ergebnis dazu zwingt, die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller (derzeit 18) Mitgliedstaaten abzuwarten oder aber das Ausscheiden einzelner in Kauf zu nehmen. Diese Wirkungsweise der Revisionsklausel wird demnächst ins Bewußtsein treten. Eine erste Revision des EPÜ hat nämlich stattgefunden. Es ist die inhaltlich unproblematische Revision des Art. 63 Abs. 2 EPÜ, die den Staaten - ohne Verpflichtung - die Möglichkeit gibt, für europäische Patente ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel zu erteilen. Die für das Inkrafttreten der revidierten Fassung notwendige Zahl von neun Hinterlegungen wurde am 4 Juli 1995 erreicht. Zwei Jahre danach tritt die erste, nach Art. 172 EPÜ revidierte Fassung des EPÜ in Kraft, mit der Wirkung, daß nach Absatz 4 dieses Artikels Staaten, die bis dahin ihre Revisionsurkunde nicht hinterlegt haben, dem Übereinkommen nicht mehr angehören. Es beginnt nun also ein hoffentlich harmloser Endspurt. Letztlich aber kann keine Regierung die Arbeitsabläufe in ihrem Parlament ganz beherrschen. Ein bißchen Spannung also kann es geben und diese wird die Erkenntnis vertiefen, daß Art. 172 EPÜ für grundlegendere und kontroverse Revisionen ungeeignet ist. Es ist keine große Übertreibung, zu sagen: Das EPÜ ist nicht revidierbar! Es kann den Anforderungen der Zukunft, wie sie vom Binnenmarkt der EU, aber auch von der Welthandelsorganisation (also von TRIPs) ausgehen, nicht entsprechen.

Diese Erkenntnis wurde bisher massiv verdrängt. So fand man es fast wohltuend, daß das Projekt eines WIPO-Patent Law Treaty zunächst einmal in weite Ferne gerückt ist, also aus diesem PLT kein akuter Revisionsbedarf für das EPÜ entsteht. Stattdessen hat sich nunmehr der sog. TRIPS in den Vordergrund geschoben. Bezüglich seiner lies sich beruhigend feststellen, daß er lediglich den Entwicklungsländern einen Mindeststandard an Patentrecht vorgibt, wie er im EPÜ längst verwirklicht ist. Wenig bewußt ist allerdings dabei, daß der Erfindungsschutz in Europa in seiner Komplexität, seinen Verfahren und vor allem seinen Kosten für die Weltgemeinschaft eigentlich schon unzumutbar ist. Was das materielle Patentrecht anbelangt, insbesondere im Bereich der neuen Technologien, so konnte man hinsichtlich des EDV Patentrechts die beruhigende Erfahrung machen, daß die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA die Probleme weitgehend zufriedenstellend meistert. Dementsprechend richten sich auch hinsichtlich der problematischen Bereiche der Gentechnologie alle Augen auf die Beschwerdekammern, zumal auf diesem Gebiet von Gerichten noch eher ein Vorankommen erwartet wird als von Parlamenten.

Die Bundesregierung ist hier schon skeptischer, denn in der dem Deutschen Bundestag gegebenen Begründung zur Gentechnik Richtlinie der Europäischen Union führt sie aus: " Die zu Artikel 53 b) EPÜ erforderliche gesetzgeberische Orientierung könnte natürlich auch durch eine Änderung des EPÜ gegeben werden. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus dem in Artikel 172 EPÜ vorgesehenen Revisionsmechanismus ergeben, ist hier doch kaum anzunehmen, daß die Vertragsstaaten des EPÜ derzeit irgendeine Änderung in Betracht ziehen würden."

In der weiteren Begründung der (hier als künftiges Recht unterstellten) Richtlinie wird gesagt, daß "die Richtlinie keine direkte rechtliche Auswirkung auf das EPÜ oder die Rechtspraxis nach dem EPÜ haben wird, aber ihre indirekten Auswirkungen doch sehr erheblich sein werden". Dies soll eintreten durch "eine gewisse Wechselwirkung mit der heutigen Patenterteilungspraxis aufgrund der Prüfungsrichtlinien des EPÜ" verbunden mit einer "in stärkerem Maße harmonisierten Auslegung europäischer und einzelstaatlicher Patente". Eine neuere Entscheidung einer Beschwerdekammer des EPA wird diesen Hoffnungen allerdings nicht ganz gerecht. Schließlich sind die Beschwerdekammern des EPA nur dem Übereinkommen unterworfen (Art. 23 (3) EPÜ). Aber dennoch zeigt sich hier ein neues Phänomen: Ein Rechtsakt der Europäischen Union, und zwar ein Rechtsakt mit rechtssetzendem Charakter "berührt" die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA. Da EU Verordnungen und auch EU-Richtlinien die Gerichte der EU Staaten binden oder doch beeinflussen, muß man auch daran denken, daß die Nichtigerklärung europäischer Patente in die Hände der nationalen Gerichte gelegt ist. Natürlich können diese nicht bestätigen, was von den Beschwerdekammern des EPÜ als nicht patentfähig nicht erteilt oder im Einspruch widerrufen wurde. Sollte zwischen den nationalen Gerichten und den Beschwerdekammern des EPÜ eine empfindliche Differenz hinsichtlich der Patentierbarkeit bestimmter Erfindungen aufbrechen, würde sich die Frage stellen, ob nicht bei negativer Einstellung der Beschwerdekammern des EPA nach Art. 135 (1) b) EPÜ der Weg aus dem Bereich des EPÜ in den Bereich des nationalen Rechts geöffnet werden müßte. Es käme also zur "Umwandlung (der europäischen Anmeldung) in eine nationale Patentanmeldung", weil das Recht des EPÜ in seiner Entwicklung hinter dem durch eine EU Richtlinie entwickelten nationalen Patentrecht zurückgeblieben ist. Eine derartige Verdrängung des europäischen durch moderneres nationales Patentrecht könnten auch die Beschwerdekammern des EPA nicht aufhalten. Sehr wohl sind sie zu einer gewissen richterlichen Fortbildung des EPÜ in der Lage; sie können sich aber vom Wortlaut des Übereinkommens nicht in rechtspolitischer Absicht entfernen, also den Gesetzgeber ersetzen.

Auch aus den Sphären der Großen Beschwerdekammer des EPA dringen Klänge, die an einen Revisionsbedarf denken lassen. Dies gilt zunächst für die von der Großen Beschwerdekammer eröffnete Möglichkeit, daß sich eine Meinungsverschiedenheit in ihrem Innern - "dissenting opinion" - nach Außen artikulieren darf. Da es nach Art. 112 EPÜ hierbei immer um "Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" geht, stellt ein offen bekannter Konflikt unter den sieben Mitgliedern (fünf Juristen und zwei Techniker) doch wohl einen Ruf nach dem Gesetzgeber dar. Auch hat die Große Beschwerdekammer anläßlich einer Änderung ihrer Rechtsprechung schon selbst "den Gesetzgeber" apostrophiert.

Ein Bedarf für eine Revision des EPÜ dämmert schließlich im materiellen Recht der Patentierbarkeitskriterien herauf. Dieses Recht - heute die Art. 54 bis 57 EPÜ - ist nicht das best denkbare Recht, sondern es ist nur jener Nenner, auf dem 1963 zeitbedingt in Straßburg die Einheit gefunden werden konnte. Der damalige Verzicht auf eine Neuheitsschonfrist (Art. 55 EPÜ) etwa, wie auch der sog. "whole contents approach" (Art. 54 (3) EPÜ) sind keine glücklichen Lösungen und außerdem ohne Notwendigkeit, was aber damals noch nicht im Bereich des Erkennenkönnens lag. Problematisch ist auch ein Patentrecht, in dem mündliche Offenbarungen oder (im vorhinein) kaum ermittelbare Vorbenutzungen einen nicht nur für die Neuheit, sondern auch für erfinderische Tätigkeit relevanten Stand der Technik schaffen. Die Problematik solcher Regelungen leuchtet dann auf, wenn diese von Gesetzgebern in späterer und besserer Erkenntnis nicht übernommen werden. Solches gilt einmal vom "Patent Law Treaty (PLT)", aber auch von den neuen nationalen Gebrauchsmusterrechten und nicht zuletzt von dem Diskussionsentwurf, den das Max Planck-Institut für ein europäisches Gebrauchsmusterrecht veröffentlicht hat. Es gibt also eine "alternative Subkultur" zum europäischen Patentrecht der Art. 54 bis 57 EPÜ. Ein unbehagliches Gefühl deswegen läßt sich nur noch unterdrücken, weil der PLT nicht mehr als aktuell gilt und ein europäisches Gebrauchsmusterrecht noch nicht.

2. Das Europäische Patentamt vor Stagnation und Regression

Das EPA hat die ihm zugewiesene Aufgabe, "nach einem den Vertragsstaaten gemeinsamen Recht die europäischen Patente zu erteilen" (Art. 1 und 4 EPÜ) schnell und gut erfüllt. Doch ist sein Marktanteil am Erfindungsschutz in Europa weitgehend ausgeschöpft, weil alternativer nationaler Schutz in Patenten und Gebrauchsmustern kostengünstiger zur Verfügung steht. Nationaler Patentschutz in einigen wenigen ausgewählten Teilmärkten Europas kann preiswerter sein und dem Patentinhaber sogar einige taktische Vorteile bieten (aufgeschobene Prüfung; Variierbarkeit der Patentansprüche bei Registrier-Patenten; Unangreifbarkeit durch Einsprüche). Für viele EPÜ-Staaten kann dieser nationale Patentschutz über PCT erreicht werden unter Benutzung des EPA als Recherchen- und auch als Prüfungsbehörde. Dem Patentinhaber genügt also eine Familie ausgewählter nationaler Patente, die er teils auf dem PCT-Weg teils auf dem direkten Weg erwirbt und der er eine PCT-Recherche oder einen PCT-Prüfungsbericht vom EPA als Qualitätssiegel beifügen kann. Auf die Patentprüfung beim EPA kann der Patentanmelder verzichten und auf den Einspruch dort erst recht. Auch Nichtigkeitsklagen sind von einer gemischten Familie nationaler Patente leichter aufzufangen als von dem vollidentischen europäischen Patent-Bündel. Der Einspruch beim EPA geht seit Jahren stetig zurück. Hauptgrund dürfte sein, daß die Wettbewerber in dem nachträglichen Einspruch nicht mehr so wie früher in einigen kontinental-europäischen Staaten eine "Beteiligung" am Prüfungsverfahren sehen mit dem Ziel, ungewünschten Patentschutz Dritter schon rein prophylaktisch zu verhindern. Die zunehmende Bedeutung der Beitritte nach Art. 105 EPÜ zu anhängigen Einsprüchen deutet an, daß es die Wettbewerber eher auf ihre akute Bedrohung ankommen lassen. "Mutation zu einer PCT-Behörde", ansonsten "Stagnation" und gar "Regression" sind durchaus gültige Beschreibungen für die derzeitige Situation des EPA. Hinzu kommt, daß neuartige Sonderformen des Erfindungsschutzes außerhalb des EPA angesiedelt werden: Die Topographien von Halbleitern, die Computer-Programme, die ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel. Bezüglich eines "europäischen Gebrauchsmusters" wird in dem Diskussionsentwurf des Max-Planck Instituts allerdings an das EPA als dem "Amt" gedacht. Sonderbar wäre allerdings, daß dann das EPA auf dem Gebiet der Patente mit seinem eigenen Recht arbeiten würde, auf dem Gebiet der Gebrauchsmuster aber mit EU-Recht. Demgegenüber sind Marken, Muster und Modelle alle schon dem EU-Recht und dem "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ( Marken, Muster und Modelle )" in Alicante zugeordnet. Entsprechendes gilt für Wirtschaftszivilrecht im nahen Umkreis des Patentrechts, also etwa: Patentlizenzverträge, Know-how Verträge, Produktpiraterie sowie bezüglich der Patentverletzung das Recht der prozessualen und materiellrechtlichen Anknüpfung (Gerichtsstand und internationales Zivilrecht). Diese Rechtsgebiete sind mehr dem Gemeinschaftspatent als dem europäischen Patent zuzuordnen, aber doch auch nicht ohne Bezug zum Recht des EPÜ - oder umgekehrt auch dieses nicht ohne Bezug zu jenem. Das Recht bezüglich der Patentverletzung wurzelt in den Art. 64 und 69 EPÜ und wirkt nach dort zurück. Der sog. absolute Stoffschutz, der Schutz von Arzneimittel und nicht zuletzt von gentechnischen Erfindungen ist nicht ohne Bezug auf das Lizenzrecht, insbesondere auf eine etwaige gesetzliche Abhängigkeitslizenz. Die Frage nämlich wofür man Patente erteilt, ist nicht ohne jede innere Beziehung zu der Frage, wie man mit diesen umgeht. Was schließlich das Feld der internationalen Kooperation im Patentwesen anbelangt, so ist dieses von der WIPO ausgeschöpft durch den PCT und den wohl nicht für immer abgeschriebenen Patent Law Treaty (PLT). Zwischen der WIPO und der Europäischen Union bleibt daher für die Europäische Patentorganisation kein Raum.

3. Das Fehlen einer politischen Führung

Die "Zielsetzung" des EPÜ liegt nach seiner Präambel und seinen Artikeln 1 und 4 darin, europäische Patente aufgrund eines den Vertragsstaaten gemeinsamen Rechts zu erteilen. Mit der Schaffung des EPA ist dies erreicht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für technische Gegenstände, die außerhalb der in den Art. 52 und 53 EPÜ umschriebenen Gebiete liegen - also etwa für Computer-Programme, Halbleiter-Topographien, gentechnologische Erfindungen - Patente oder andere Schutzrechte außerhalb des EPÜ zu erteilen. Auch das Gebrauchsmusterrecht liegt - wie sich aus Art. 140 EPÜ schließen läßt - außerhalb der "Zielsetzung" und damit des Aufgabenbereichs der EPO. Eine "Zielsetzung", dem freien Warenverkehr innerhalb der EWG oder - moderner - der Verwirklichung des Binnenmarktes der EU zu dienen, ist im EPÜ nicht vorgezeichnet. Es wäre auch schwer zu behaupten, daß das EPÜ seine Daseinsberechtigung darin hätte, die Voraussetzung und Grundlage für das Gemeinschaftspatent zu sein. Rechtlich ist so etwas aus dem EPÜ nicht herleitbar - weder aus seiner Präambel noch seinen Artikeln 142 bis 149. Auch die Revisionsklausel in Art. 172 EPÜ erlaubt zwar Reparaturen an dem Erreichten, sie gibt aber keinen Auftrag, das EPÜ über sich hinaus mit einer bestimmten "Zielsetzung" weiterzuentwickeln. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) hingegen hat, wie in der Präambel und beigefügten Protokollen zu erkennen ist, die über sich selbst hinausreichende "Zielsetzung", mit einheitlichem Patentrecht der Verwirklichung des Binnenmarkts zu dienen. Dem europäischen Patentübereinkommen aber, als Basisabkommen des GPÜ, fehlt jede über die Erteilung einheitlicher Patente hinausgehende "Zielsetzung". Als die EWG Staaten 1968 einige Nicht-EWG-Staaten zur Teilnahme an den Arbeiten am europäischen Patentrecht einluden, wollten sie damit nicht ein ganz wesentliches Stück des Patentrechts aus ihrer Hand geben und es sich unmöglich machen, auch dieses Stück des Patentrechts in den Dienst des Binnenmarkts (Art. 7a u. 100a EGV) und der technologischen Entwicklung der Gemeinschaft (Art. 130 ff. EGV) zu stellen.

Ohne Zielsetzung gibt es auch keinen politischen Auftrag. Dementsprechend sind die Führungsorgane der EPO, also der Präsident des EPA (Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 (2) EPÜ) und der Verwaltungsrat (Art. 4 und 26 ff. EPÜ) "nach innen" gewendet, nämlich auf das Funktionieren des Amts. Vorrang in der Führung hat dabei der Verwaltungsrat, was sich u.a. aus seinem Budgetrecht, aus seiner Kompetenz zur Setzung abgeleiteten Rechts und seiner Kompetenz nach Art. 172 EPÜ zur Revision ergibt. Der Präsident des EPA hat auch so gut wie kein Vorschlagsmonopol. Seine Stellung ist daher unvergleichlich schwächer als diejenige des Präsidenten des EU-Markenamts, den man als einen Exponenten der EU-Kommission ansehen kann. Die EU-Gemeinschaftsmarke hat daher eine ganz andere "Zuordnung" (früher "articulation") zum politisch organisierten Europa.

Somit dominieren in der Führung des EPA die Delegationen der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat. Es ist ganz natürlich, daß sich ihr Denken und Handeln vornehmlich nach ihrer Verantwortung im nationalen Bereich richtet. Nationale Interessen, also jene des nationalen Patentamts, der nationalen Patentanwaltschaft, Sonderinteressen nationaler Wirtschaftszweige und sonstige nationale Interessen sind die bestimmenden Kräfte im Verwaltungsrat der EPO. Die Arbeit dieses Gremiums kann daher nur bescheidene Erfolge haben und auch diese nur innerhalb des engeren Aufgabenbereichs des EPA "europäische Patente zu erteilen" (Art. 4 (3) EPÜ). Es ist nicht verwunderlich, daß die langwährende "Strategie"-Debatte im Verwaltungsrat zu keiner neuen Orientierung führen konnte.

4. Die Zersplitterung aller Kompetenzen für Patentrecht innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union

Das Recht des Erfindungsschutzes in Europa, also das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, fand seine erste internationale Einbindung im Unionsvertrag von 1883. Ab 1963 strahlte dann das Straßburger "Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente" weltweit aus und beeinflußte nicht nur das EPÜ und die nationalen Patentrechte in Europa, sondern auch WIPO-Modell-Rechte für Entwicklungsländer, den PCT, den PLT und TRIPs. Aber auch die "großen Patentrechtswerke des 20. Jahrhunderts" also PCT und EPÜ, wie auch das noch nicht in Kraft getretene GPÜ - hatten über sich selbst hinaus eine gestaltende Kraft. Hinzu kommt ab etwa 1970 das EuGH-Richter-Recht zum freien Warenverkehr und ab etwa 1980 patentrechtsnahes EG-Recht in Verordnungen und Richtlinien. Die direkten und indirekten Verflechtungen sind vielfältig und beschränken den Bewegungsraum der als Gesetzgeber noch weitgehend allein zuständigen nationalen Parlamente. Die Problematik des so entstandenen Systems liegt weniger an einem Mangel an Konsensfähigkeit der Regierungen, als daran, daß eine Vielzahl nationaler Parlamente zu beteiligen ist, die am Patentrecht wenig interessiert sind, zumal ihnen eine inhaltliche Mitgestaltung kaum noch möglich ist.

Für das Recht des Erfindungsschutzes im Patent- und Gebrauchsmusterrecht wie auch für damit verbundenes Wirtschaftszivilrecht soll nachfolgend die Verflechtung der Kompetenzen in der Gesetzgebung in einer Skizze (mit Ordnungszahlen) dargestellt werden:

(100) Nationales Patentrecht beherrscht, zumindest formal, noch weitgehend das Feld. Hinzukommt, daß auch jede wesentliche Fortentwicklung des internationalen (bzw. auch europäischen) Rechts der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente bedarf. (200) Universal-internationales Patentrecht in PVÜ, PCT, TRIPs und vielleicht einmal PLT, ist beachtlich, aber kaum entwicklungshemmend, da diese Übereinkommen überwiegend nur Mindest-Standards enthalten.

(210) Nationales Patentrecht zur Ausfüllung solchen Rechts, beispielsweise Transformierung von PVÜ-Recht oder Ausfüllung von PCT-Recht, wie etwa des "Eintritts in die nationale Phase".

(300) Europäisch-internationales Patentrecht: Dies ist vor allem das EPÜ, aber auch das Straßburger Patentübereinkommen.

(310) Durch Harmonisierung angeglichenes nationales Recht (indirekt über das EPÜ, insbesondere dessen Art. 138; direkt über das Straßburger Übereinkommen) (320) Nationales Patentrecht zur Ausfüllung des EPÜ, also "Nationales Recht zum EPÜ", dabei vor allem die Vorschriften über die sog. "Nationalisierung" des Europäischen Patents, also die Einreichung von Übersetzungen.

(400) Patentrecht der Europäischen Union

(410) Richterrecht des EuGH (das hier als Recht zu erwähnen ist, weil es nationalen Gesetzen vorgeht)

(420) Gesetztes EU-Recht, durch Verordnungen nach Art. 235 EGV (im Patentrecht - noch - nicht vorhanden, aber Gemeinschaftsmarke), durch Verordnungen nach Artikel 100a EGV. (Beispiel: Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel) oder durch Richtlinien nach Art. 100a EGV (Beispiel: Schutz biotechnologischer Erfindungen) (421) Nationales Recht zur Umsetzung einer EU-Richtlinie (Beispiel aus dem Markenrecht: deutsches "Markenrechtsreformgesetz")

(500) EU-Ergänzungsrecht, so nur das "Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)", das an sich ein "europäisch-internationales", d.h. ein klassisches internationales Übereinkommen ist. Da es aber ganz dem EU-Binnenmarkt zu dienen bestimmt ist, ist die Mitgliedschaft grundsätzlich EU-Staaten vorbehalten. Nur aus historischen Gründen hat es nicht die gleiche Rechtsform wie die EU-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke gefunden.

Das europäische Markenrecht brauchte viel länger zu seiner Entwicklung, fand aber den Weg zu einfacheren Strukturen, nämlich der Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage einer EU-Verordnung und einer das nationale Recht harmonisierenden Richtlinie. Im Umfeld des Patentrechts ist weiteres EU-Recht entstanden, nämlich im Bereich der Patentlizenz- und Know-how Verträge, der Computerprogramme, der Topographien von Halbleitern, der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und der gentechnologischen Erfindungen. Ferner gibt es Projekte betreffend Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster. All dies wird künftig auch noch von einem Aufwind aus der Mitverantwortung der Europäischen Union für TRIPs getragen werden. Außerhalb dieses langsam dichter werdenden Netzes einer EU-Rechtsordnung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegen nicht nur das europäische Patent, sondern auch das Gemeinschaftspatent. Als Notwendigkeit für die Zukunft läßt sich daher erahnen, daß sich die in obiger Skizze dargestellten Kompetenzen für die Gesetzgebung auf die Europäische Union hin orientieren müßen. Vom Ende dieser Skizze her - also von der Ordnungszahl (500) - würde sich folgendes ergeben: (500) GPÜ und seine Inhalte kehren zu ihrem Ursprung zurück, nämlich zu "(400) Patentrecht der EU".

(300) Das EPÜ wird transformiert in eine EU Verordnung nach Art. 235 EGV, wobei wichtige Inhalte revidiert werden und so die Grundausstattung für "(400) Patentrecht der EU" entsteht. Diesem können nach und nach Inhalte des GPÜ wie auch ein EU-Gebrauchsmuster hinzugefügt werden.

(200) geht ebenfalls teilweise in "(400) Patentrecht der EU" auf, wegen der Mitverantwortung der EU für TRIPs und weil das EPÜ ein "Regionaler Patentrechtsvertrag" im Sinne des PCT, sowie das EPA ein Amt mit PCT Funktionen ist. (100) Nationales Patentrecht bleibt selbstverständlich, aber in seinem materiellrechtlichen Teilen (direkt oder indirekt) harmonisiert mit "(400) Patentrecht der EU".

Zum Auslöser einer solchen Neuordnung wird die Erkenntnis verhelfen, daß das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) von der Entwicklung überholt ist, vor allem durch die weltweite Verantwortung, die der Europäischen Union für den gewerblichen Rechtsschutz in Europa zugefallen ist. Diese Entwicklung macht es notwendig, die derzeitigen Inhalte von EPÜ und GPÜ in revidierter Weise in einem Patentrecht der Europäischen Union zusammenzufügen und diesem dann auch ein etwaiges europäisches Gebrauchsmuster zuzuordnen. Die skizzierte Neuordnung der Rechtsetzung auf dem Gebiet des Patentrechts innerhalb der Europäischen Union entspricht dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 3b EGV, denn "die Ziele der in Betracht gezogen Maßnahmen können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden" (sog. Effizienztest) und "werden daher wegen ihres Umfanges oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht" (zusätzlicher sog. Mehrwerttest). Die nationalen Patentämter werden auch im Erfindungsschutz bleibende Bedeutung behalten. Auf lange Zeit müssen sie diesen hauptsächlich noch oder ergänzend wahrnehmen. Als regionale Mittler von Patentinformationen und von europäischem Erfindungsschutz werden die nationalen Ämter unentbehrlich bleiben.

III Hindernisse vor einer Umkehr

1. Die Situation der Schweiz

Die Schweiz ist das am EPÜ aufgesteckte "Fähneli", das zweifeln läßt, ob man die EPO schlicht und einfach auflösen und das EPÜ in eine EU-Verordnung umschreiben kann. Hier gibt es aber die längst entwickelte Möglichkeit der "Beteiligung von Drittstaaten". Diese erweist sich nach näherem Hinschauen sogar als "priviligierte Mitgliedschaft nach eigenem Maß". Ein mit der Schweiz ausgearbeitetes Modell der Beteiligung kommt zunächst für Liechtenstein und Norwegen, dann aber auch für andere west- oder osteuropäische Staaten mit enger gewordenen wirtschaftlichen Beziehungen zur EU in Frage.

2. Warten auf Ost-Europa?

Zwischen der EU und EPO im Westen und der GUS und ihrem Projekt eines "Eurasischen Patentamts" im Osten liegt ein breites Band noch sehr unterschiedlicher Staaten, die für sich eine West- Orientierung bevorzugen. Wer sich den einen oder anderen unserer östlichen Nachbarn konkret vorstellt, kann an einem EU-Beitritt - nach notwendiger Annäherung - nicht zweifeln. Dies bedeutet volle Einbeziehung auch in das "Patentrecht der EU". Eine Situation wie 1963 bis 1968, als das Projekt des europäischen Patents als Vorzimmer zur EWG angesehen wurde, besteht nicht. Für die osteuropäischen Staaten gibt es abgestufte Möglichkeiten der Annäherung an das europäische Patentsystem: Rechtsangleichungen, Nutzung des EPA als PCT-Behörde, Nutzung des EPA als Erteilungsbehörde mit Patent-Erstreckung. Für die in der Umstellung stehenden osteuropäischen Volkswirtschaften wäre es auch nicht gut das westeuropäische Patentrecht in allem sofort und unbesehen zu übernehmen. Eine bedachtsame Annäherung mit kritischer Übernahme einzelner Inhalte von EPÜ und GPÜ kann die Zeit bis zu einem EU-Beitritt sinnvoll ausfüllen. Außerdem wäre schon vor einem EU-Beitritt eine "Beteiligung" am europäischen Patentsystem möglich. Historisch gesehen wurde diese geradezu geschaffen, um die Zugehörigkeit zum europäischen Patentsystem unabhängig von einer EU-Mitgliedschaft zu machen. Daraus folgt: Das EPÜ als solches ist historisch auch deswegen überholt, weil ein "Patentrecht der EU" in vielgestaltiger Weise die Beteiligung von Nicht-EU-Staaten erlaubt. Die Rückführung des europäischen Patentrechts in die Europäische Union ermöglicht dessen Revision und Weiterführung: sie darf daher gerade im Interesse der künftig erweiterten Union nicht aufgeschoben werden bis die osteuropäischen Staaten zur EU hinzugekommen sind. 3. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) - eine Mauer vor der Zukunft. "Zielsetzung und Motor" der 1959 aufgenommenen Arbeiten am Europäischen Patent war es, ein "Patent für den Gemeinsamen Markt" zu schaffen, um damit dem "freien Warenverkehr" über die "Grenzen der Gerichtsvollzieher" hinweg zu helfen. Diese "Zielsetzung" blieb dann für das Gemeinschaftspatent, das lange noch ein Herzanliegen der deutschen Delegation war. Ihm aber hat die Pflicht zur Übersetzung in alle 10 Amtssprachen der nunmehr 15 Mitgliedstaaten den "Todesstoß" versetzt. Als "Leichnam" sollte man es daher - wie van Benthem sagt - nicht mehr "auf den Thron setzen". Es gibt noch einen rechtlich zwingenden Grund, der nicht den Verzicht auf das Gemeinschaftspatent, aber auf das Gemeinschaftspatentübereinkommen notwendig macht. Das GPÜ ist nämlich ein internationales Übereinkommen klassischer Art und kein Rechtsakt der Europäischen Union. Aus rein historischen Gründen hatte das Gemeinschaftspatent nicht dieselbe Rechtsform gefunden wie die Gemeinschaftsmarke, nämlich eine EU-Verordnung nach Art. 235 EGV. Diese Rechtsform hat inzwischen der EuGH als Grundlage für "die Mitgliedstaaten der EU übergreifende Schutzrechtstitel" gebilligt. Der entscheidende praktische Unterschied zu einem internationalen Übereinkommen klassischer Art liegt in der Revidierbarkeit. Auch eine Verordnung nach Art. 235 EGV ist schwer herbeizuführen und schwer zu revidieren, weil es der Einstimmigkeit im Rat bedarf. Anders verhält es sich mit den außerhalb der Rechtsordnung des Binnenmarkts liegenden internationalen Übereinkommen des EPÜ und des GPÜ. Das EPÜ ist im Hinblick auf seinen Art. 172 so gut wie nicht revidierbar, wenn dies auch von denjenigen nicht zugegeben wird, die es erhalten wollen. Das GPÜ aber ist angesichts der nunmehr 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union überhaupt nicht revidierbar. Eine revidierte Fassung bedürfte der Ratifizierung durch alle Staaten. Eine Verordnung nach Art. 235 EGV bedarf zwar der einstimmigen Zustimmung durch den Rat. Diese ist aber nur ein einziger Akt, bei dem Einstimmigkeit mit Hilfe des ganzen Instrumentariums diplomatischer Mittel herbeigeführt werden kann. Außerdem können im Rahmen einer Verordnung nach Art. 235 EGV Sonderregelungen für einzelne Staaten, also etwa Vorbehalte wie sie in Art. 167 EPÜ enthalten sind, weniger leicht durchgesetzt werden. Dies ist insbesondere für neue Technologien von Bedeutung. Vorstellbar wäre eher, das GPÜ - um seine mit soviel Mühe gewonnenen Inhalte zu sichern - zunächst einmal in Kraft zu setzen, um es anläßlich seiner ersten Revision in eine Verordnung nach Art. 235 EGV überzuführen. Langfristig wäre dies aber dasselbe: Das EPÜ bliebe ein "internationales" Übereinkommen und das GPÜ würde eine EU-Verordnung "Gemeinschaftspatent". So aber sind EPÜ und GPÜ nicht konzipiert - so passen sie nicht zusammen: An die Stelle des "besonderen Übereinkommens" nach den Art. 142 bis 149 EPÜ müßte nämlich nunmehr ein Vertrag EPO-EU mit einer schwierigen institutionellen "Zuordnung" des EPA zur EU treten.

Das EPA ist nicht gemacht, um Patenterteilungsbehörde im Rahmen eines klassischen, internationalen Übereinkommens und gleichzeitig ein "Gemeinschaftspatent-Amt" und auch vielleicht noch ein "Gemeinschaftsgebrauchsmuster-Amt" im Rahmen von EU-Verordnungen zu sein. Also: Die "Trägerschaft" des EPA muß von der Europäischen Union übernommen werden.

4. Die Erdrosselung des europäischen Patents durch die erzwungene Übersetzung in alle Sprachen.

a) Das Problem: Die Erfindung - ein Immaterialgut, dargestellt durch das Medium der Sprache

Die Erfindung als zu schützendes Immaterialgut wird definiert durch das Medium der Sprache. Allverbindlich ist jene Amtssprache des EPA in der die Erfindung geprüft und das Patent erteilt wird. Übersetzungen nach erfolgter Patenterteilung, also nach verbindlicher Definierung des geschützten Gegenstandes, sind rechtlich und administrativ unnötig. Häufig sind sie aber nützlich, wenn es um Patentverwertung oder um Rechtsdurchsetzung geht. Dann kann es sogar das gute Recht des Wettbewerbers sein, sehr früh eine Übersetzung in eine auch für ihn gut verstehbare Sprache zu erhalten. Gleiches gilt für wirtschaftlich oder technologisch Interessierte. Übersetzungen als Informationshilfen können aber bei Bedarf zur rechten Zeit geliefert werden, sofern sie nicht sowieso schon aus der internationalen Patent-Familie abrufbar sind. Die weitaus größte Zahl der heute unter Androhung rückwirkenden Schutzverlustes erzwungenen Übersetzungen ist nutzlos. Tatsächlich: Diese werden niemals von irgendjemand gelesen, noch nicht einmal von jenem Patentanwalt, der sie zur Einreichung bei einem nationalen Patentamt beglaubigt. Die Kosten für die Übersetzungen sind ein sinnloser Tribut. Da es sich bei den Übersetzungen lediglich um sog. B-Schriften handelt, sind sie nicht geeignet, eine Patent-Dokumentation in der Nationalsprache aufzubauen. Auch gäbe es bessere Möglichkeiten, den europäischen Beruf des zugelassenen Vertreters außerhalb der großen Zentren zu fördern. Die Kosten für die Übersetzungen bewirken eher das Gegenteil. Sie zwingen den Patentinhaber, auf einen Patentschutz in größerer geographischer Streuung zu verzichten, also diesen auf ausgewählte Teilmärkte innerhalb des Binnenmarktes zu konzentrieren. Der Europäische Binnenmarkt wird gespalten in einen unter Patentschutz stehenden und einen davon freien Bereich. Dies schadet zumindest der Markttransparenz: häufig entsteht eine effektive Marktspaltung mit unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen.

Van Benthem war wohl der erste, der die Gesamtkosten der Übersetzungen kalkulierte und dabei auf über eine Milliarde DM kam. Andere Berechnungen folgten und übersteigen diesen Betrag. Da regelmäßig eine Serie von sieben Benennungen zugrundegelegt wird, was zu einem Kostenaufwand von etwa 25.000,- DM pro Patent führt, erreicht die Belastung der chemisch-pharmazeutischen Industrie bei regelmäßig voller Serie nahezu 40.000,- DM pro Patent. Somit sind für das europäische Patent innerhalb von drei Monaten nach Erteilung mehr Kosten aufzubringen als der Gesamtbetrag der dem EPA vor Erteilung gezahlten Gebühren.

Inzwischen gibt es zum Thema "Übersetzungen" schon reichlich Veröffentlichungen, solche mit Versuchen der Rechtfertigung und solche mit starker Kritik. Bei der Rechtfertigung wird auch auf die "andere Milliarde" hingewiesen, die das EPA insbesondere für Personalkosten verbraucht; ferner auf die Honorarstellungen der Patentanwälte und schließlich auf die hohen, von den nationalen Patentämtern ohne Eigenleistung vereinahmten Jahresgebühren. Einsparungen und Umleitung von Jahresgebühren hin zum EPA sind selbstverständlich notwendig. Allerdings erreichen die Finanz-Volumina solcher Maßnahmen nur Bruchteile des Übersetzungsaufwands; vor allem aber haben diese anderen Kosten keine Prohibitiv-Wirkung, die zur Aufspaltung des Binnenmarktes durch erzwungenen Verzicht auf Patentschutz in einem Teil der Staaten führt. Massive Kritik an der Übersetzungslast kommt nunmehr, seitdem jedes europäische Patent in englischer oder französischer Sprache ins Deutsche übersetzt werden muß, vor allem aus den USA. Betroffen sind aber Patentanmelder aus allen Staaten des GATT. Die Prohibition des Patentschutzes in Europa durch die Übersetzungslast erreicht daher "TRIPS-Relevanz" (Shall not be unnecessarily .... costly) und somit auch eine Verantwortlichkeit der Europäischen Kommission.

b) Eine mögliche Lösung für die Übersetzungen: Zentrale Sammlung und sodann Beschränkung auf echten Bedarf.

aa) Zentrale Sammlung

Auch der Verfasser hat eine Studie über die "Kosten der Nationalisierung des europäischen Patents" erarbeitet, die aufzeigt, daß die eigentlichen Kosten des Übersetzens nur etwa 50% ausmachen. Von der anderen Hälfte entfallen etwa 12% auf Gebühren der nationalen Patentämter, 20% auf Patentanwaltskosten (Bereitstellung einer Zustellanschrift und Einreichung beim nationalen Amt sowie ggf. Beglaubigung der Übersetzung) und schließlich 18% auf Selbstkosten der Patentinhaber. Diese "Administration" des Übersetzungswesens weist einige Absurditäten und Unrechtsbestände auf: Die Übersetzung ins Deutsche wird 2 Mal gedruckt (München und Wien) und ein Mal abgeheftet (Bern); diejenige ins Englische wird 2 Mal gedruckt (London und Dublin), diejenige ins Französische bis zu 3 Mal eingereicht, registriert und abgeheftet (Paris, Brüssel, Bern). Neben einer Druckschrift in Schwedisch für etwa 300,- DM erscheint eine doppelt teure in Dänisch. Die obligatorische Heranziehung von Patentanwälten in mehreren Staaten verstößt sowohl gegen das EPÜ selbst, wie gegen die Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt. Diese "Administration" des Übersetzungswesens könnte nun in einer stark kostensenkenden Weise durch eine zentrale Sammlung beim EPA ersetzt werden, und zwar bei dessen Dokumentationszentrale EPIDOS. Dort werden ähnliche Dienste (Patent-Familien, Dokumente, Auskünfte) mit modernsten Mitteln der Telekommunikation und der CD-ROM-Speicherung geleistet. In dieser Hinsicht ist nun das GPÜ dem EPÜ überlegen. Das GPÜ kennt eine Zentral-Administration des Übersetzungswesens, bei der jeder Patentanwalt, der das Verfahren vor dem EPA geführt hat, alles erledigen kann. Van Benthem hat zwar recht, wenn er sagt, daß das Gemeinschaftspatent durch seine Übersetzungslast zum "Leichnam" wurde. Sonderbarerweise wäre das Gemeinschaftspatent - eben wegen der zentralen Administration - billiger als ein Bündel-Patent mit denselben Staaten. Dies ist das Ergebnis der Entwicklung der nationalen Übersetzungsforderungen nach Art. 65 EPÜ. Wie Domino-Steine sind auch die ursprünglich liberalen Staaten umgefallen. Dies ist nicht reversibel, weil ein Domino-Stein zwar leicht nach dem anderen fällt, aber sich nicht ebenso wieder erhebt. Eine Zentralisierung der Administration des Übersetzungswesen beim EPA müßte daher von anderswo kommen, also nicht durch eine langwierige Änderung aller nationalen Gesetze. Hier bietet sich eine Verordnung nach Art. 100a EGV an, die dem Patentinhaber wahlweise, d.h. als Alternative zur Befolgung der nationalen Vorschriften, eine zentrale Einreichung ermöglicht. Heute besteht zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der EPO fast Deckungsgleichheit. Das zu Art. 65 EPÜ ergangene Recht ist kein internationales Recht, sondern nationales Recht der EU-Staaten und in hohem Maße binnenmarkt-relevant. Ungewöhnlich wäre hier nur, daß durch eine EU-Verordnung nach Art. 100a EGV eine Regelung geschaffen wird, die neben fortbestehendes nationales Recht tritt. Im Ergebnis führt sie aber zu einer Ersetzung der nationalen Regelungen; von diesen bliebe (zunächst) nur die Forderung der Übersetzung als solche. Dieser Forderung könnte leichter und für einige Staaten gleichzeitig entsprochen werden, also z.B. durch eine Übersetzung ins Deutsche gleichzeitig für Deutschland, Österreich und die Schweiz (sofern letztere der Regelung folgt). Im übrigen würde demonstriert, daß Übersetzung in alle Sprachen - jedenfalls solange sie nur zusätzlich als Verständnishilfe dient - unsinnig ist, also etwa Übersetzung in alle skandinavischen oder in alle lateinischen Sprachen. Die derzeitigen Kosten der "Administration" von über einer halben Milliarde DM (50% des Gesamtaufwands) würden sich auf einen Bruchteil reduzieren. Alle Übersetzungen würden direkt beim EPA eingereicht und an die Stelle mehrfacher Drucklegung und mehrfachen Verwaltens würde nur noch eine CD-ROM Speicherung treten, die On-line von Interessenten abgerufen werden kann.

bb) Beschränkung auf echten Bedarf

Unverhältnismäßig ist die Sanktion, mit der die Übersetzungen innerhalb von drei Monaten nach Patenterteilung erzwungen werden, nämlich die in Art. 65 (3) EPÜ vorgesehene Sanktion des rückwirkenden Wegfalls des Patentschutzes in dem betreffenden Staat. Bezüglich dieser Rechtsnorm ist eine totale Fehlentwicklung eingetreten. Art. 65 EPÜ war ursprünglich nur für Nicht-EWG Staaten gedacht, deren Amtssprache nicht eine solche des EPA ist. Von den EWG-Staaten waren EPÜ und GPÜ nämlich als Einheit gedacht und gewollt. Daher hätte für den Bereich der EWG nur das Recht des GPÜ gegolten. Das GPÜ 1975 sah nur eine Übersetzung der Patentansprüche in jene Sprachen vor, in der sie nicht bereits im erteilten europäischen Patent enthalten waren. Heute aber hat Art. 65 EPÜ seine Herrschaft im Binnenmarkt der EU angetreten und spaltet diesen Markt, weil der Patentinhaber durch völlig sinnlose Übersetzungen, also durch eine regelrechte Prohibition, gezwungen wird, einen Teil des Binnenmarktes schutzrechtsfrei zu stellen. Bei näherem Hinsehen muß man daher feststellen, daß nur die Schweiz berechtigt ist, von der in Art. 65 (3) vorgesehenen Sanktion Gebrauch zu machen. Für den Bereich der EU-Staaten stellt diese Sanktion einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar und ist unwirksam. Wirksam bleiben Sanktionen anderer Art, die sich daraus ergeben, daß die Rechtsverfolgung aus dem Patent weitgehend von einem rechtzeitigen Vorliegen der Übersetzung abhängt. Das Delikt der Patentverletzung hat auch einen subjektiven Tatbestand, nämlich den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, und dieser dürfte überall vom rechtzeitigen Vorliegen einer Übersetzung abhängig sein. Dies gilt bereits für den vorprozessualen Bereich, also schon bevor im Prozeß eine Übersetzung in die Gerichtssprache notwendig wird. Nach Auffassung des Verfassers verstößt daher nationales Recht, das das Nicht-Vorliegen einer Übersetzung nach Art. 65 (3) EPÜ durch rückwirkenden Wegfall jeden Schutzes sanktioniert, gegen das Gemeinschaftsrecht. Andere Sanktionen erscheinen möglich, nämlich solche, die die Durchsetzbarkeit der Rechte aus dem Patent von der Übersetzung abhängig machen oder auch Benutzungsrechte entstehen lassen oder schließlich auch solche, die in geeigneter Weise eine Befriedigung des Informationsbedarfs der Wettbewerber fordern. Da derzeit das nationale Recht der EU-Staaten keine derartigen Sanktionen vorsieht, sofern sie sich nicht aus allgemein-rechtlichen Gesichtspunkten ergeben, könnten solche Sanktionen einheitlich ebenfalls in einer EU-Verordnung nach Art, 100 EGV geschaffen werden. Die Einreichung von Übersetzungen wäre daher nur notwendig um das Entstehen von Benutzungsrechten zu verhindern, um eine Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen oder um einen Informationsbedarf der Wettbewerber zu befriedigen, der nicht schon mit Hilfe der Patent-Familie befriedigt werden kann.

IV. Der Weg zurück

1. Infragestellung des derzeitigen Zustands

Jede Umkehr muß wohl erst die gegebene Situation in Frage stellen, um zu einer Entscheidung zu finden. Die wieder gefundene Zielsetzung gibt dann Weisungen für den Weg zurück und zeigt auch Lösungen für aktuelle Probleme.

a) Infragestellung des nationalen Rechts zu Art. 65 EPÜ

Die Vertragsstaaten des EPÜ haben in verschiedener Weise ihre Befugnisse nach Artikel 65 EPÜ in einer zunächst gegen das EPÜ selbst, dann aber ebenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Weise überschritten.

Der größte Vorwurf trifft die Staaten, die Volltextübersetzung der europäischen Patentschrift fordern, obwohl die Patentansprüche in einer ihrer Amtssprachen vorliegen. Ein Staat, der bereits über Art. 97 EPÜ "bedient" ist, darf sich nicht auch noch über Art. 65 EPÜ "bedienen". Einer Doppelversorgung fehlt jede Sinnhaftigkeit; sie war nie gewollt und widerspricht dem früheren stillschweigenden Verständnis. Heute gewähren sich die Delegationen stillschweigende Nachsicht gegen jede Überschreitung der Befugnisse, die Art. 65 EPÜ den Staaten gibt.

Hinsichtlich der Einzelregelungen im nationalen Recht gilt dies vor allem für nationalen Anwaltszwang, wie er direkt ausgeübt wird, oder indirekt durch das Erfordernis einer Zustellanschrift oder gar eine durch nichts zu rechtfertigende Begläubigungspflicht. Eine Beglaubigung der Übersetzung macht nach Patentprüfung für das erteilte europäische Patent keinen Sinn. Etwaige Übersetzungsfehler gehen bei späterer Rechtsverfolgung nämlich zu Lasten des Patentinhabers.

Auch die Gebühren der nationalen Patentämter nach Art. 65 (2) EPÜ dürften in einigen nationalen Rechten den Rahmen des Erlaubten sprengen. Die Staaten, die die Übersetzung als Druckschrift veröffentlichen, dürfen die Veröffentlichungskosten einfordern. Die Kostenforderungen von Dänemark und Österreich geben zu denken, wenn man sie mit den entsprechenden Forderungen ihrer Nachbarstaaten vergleicht (DK: 695,- DM gegenüber SE: 287,- DM; sodann AT: 965,- DM gegenüber DE:250,- DM). Auch die Gebührenansätze von Staaten ohne Drucklegung lassen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit aufkommen, so etwa, wenn man feststellen muß, daß von Griechenland 540,- DM, von Spanien 352,- DM an Gebühren gefordert werden, während andere Staaten in niedrigem Bereich liegen und Belgien und die Schweiz auf eine Gebühr überhaupt verzichten. Daher sollte durchaus erwogen werden, Musterprozesse einzuleiten, mit denen für den Bereich der EU die Rechtmäßigkeit der Sanktion nach Art. 65 (3) EPÜ überhaupt in Frage gestellt wird, wie auch die Rechtmäßigkeit des durch Art. 65 (1) und (2) EPÜ nicht mehr gedeckten Anwaltszwangs und ungerechtfertigter Gebühren. Solche "Protest"-Prozesse mögen - wie zunächst jeder Protest - als lächerlich erscheinen; sie würden aber in der Diskussion ihre Berechtigung erweisen und Wirkung entfalten. Bewegung kann man schließlich nur durch Druck erreichen.

b) Infragestellung des gegenwärtigen Systems der Benennung von Vertragsstaaten nach Art. 79 EPÜ

Auch dieses System hat eine Fehlentwicklung genommen und wäre in Frage zu stellen. Für alle Staaten wird, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, eine gleich hohe Benennungsgebühr von derzeit 350,- DM gefordert. Für alle Mitgliedstaaten werden 16 Benennungsgebühren, insgesamt also 5600,- DM verlangt. Für den Bereich des Binnenmarktes sind es 5250,- DM, während die Anmeldegebühr 600,- DM beträgt und die Erteilungsgebühr 1400,- DM. Damit ist zum einen die innere Proportionalität der dem Kostendeckungsprinzip unterliegenden Gebühren verloren gegangen und zum anderen wird eine Spaltung des Binnenmarkts erzwungen. Da sich derzeit der Kreis der Mitgliedstaaten von EU und EPÜ fast deckt, kann man mit einiger Berechtigung das EPÜ als ein dem Binnenmarkt dienendes Übereinkommen ansehen. Dem steht eine Fehlentwicklung des Systems der Benennungsgebühren gegenüber; sie ist letztlich darauf zurückzuführen, daß die Mitgliedstaaten einen zu hohen Anteil an ihren Einnahmen an Jahresgebühren für europäische Patente einbehalten. Abhilfe ist hier also notwendig, was auch ein Vergleich mit dem PCT zeigt. Dort beträgt die Benennungsgebühr derzeit 214,- DM und der Anmelder kann mit 10 Gebühren alle PCT-Staaten, d.h. die ganze Welt, einschließlich des EPA als Bestimmungsamt, abdecken. Auch hinsichtlich der Benennungsgebühren sollte man durchaus an einen "Protest"-Prozeß denken: eine Benennungsgebühr von 350,- für Luxemburg, also den kleinsten EU-Staat, könnte unter Vorbehalt gezahlt und sodann, als relativ wie absolut überhöht, teilweise zurückgefordert werden. Der Rechtzug würde zur Großen Beschwerdenkammer des EPA führen, sofern es lediglich um die Frage geht, ob und inwieweit durch die Ansetzung der Benennungsgebühren Finanzierungslücken geschlossen werden dürfen, die eigentlich durch zu niedrige Verfahrensgebühren bzw. durch zu niedrige Abführungen der Vertragsstaaten an Jahresgebühren entstehen. Es läßt sich auch die Auffassung vertreten, daß nicht nur das nationale Recht der Mitgliedstaaten der EU dem Gemeinschaftsrecht entsprechen muß, sondern auch das Recht des EPÜ. Schließlich hat das EPÜ eine dem Binnenmarkt dienende Funktion, was sich in der weitgehenden Deckung der Mitgliedstaaten von EU und EPO zeigt. Es stellt sich durchaus die Frage, ob das Recht des EPÜ in irgendeiner Beziehung zur Gemeinschaftsrechtsordnung der EU steht. Die EU Staaten verletzen die Gemeinschaftsrechtsordnung, wenn sie durch die Art und Weise der Finanzierung des EPA die Patentinhaber zu einem Verhalten zwingen, das zu einer Spaltung des Binnenmarkts führt.

2. Herbeiführung einer politischen Entscheidung.

Im Gesamt-Szenario des internationalen und europäischen Patentrechts hat sich das Geschwisterpaar "EPÜ und GPÜ" überlebt. Daher ist die Entscheidung fällig daß das EPÜ durch eine Verordnung der EU ersetzt wird, und zwar eine Verordnung in die Teile des GPÜ aufgenommen werden und mit der gleichzeitig das EPÜ selbst revidiert wird. Hierbei ist selbstverständlich auch das Problem der Übersetzungen zu bewältigen, wofür oben Lösungsansätze dargelegt wurden.

Die politische Grundsatzentscheidung "Rückkehr des europäischen Patentrechts in die Europäische Union" können nur die EU Staaten treffen. Einstimmigkeit ist dabei geboten - aus rechtlichen wie politischen Gründen. Auch die Schweiz kann dabei als "Beteiligte" mitmachen und dürfte dies wohl tun.

Die Initiative müßte von den Regierungen möglichst vieler EU- Staaten und der Europäischen Kommission ausgehen. Der Anstoß dazu kann nur von der europäischen Industrie kommen. Man sollte nicht warten bis die Word Trade Union bei den Regierungen und der Kommission anmahnt, daß das patentrechtliche Chaos in Europa den Forderungen von TRIPS nicht gerecht wird. Viele sind im übrigen berufen, mitzuarbeiten: Ministerien und Patentämter der Mitgliedstaaten, das EPA und nicht zuletzt auch sein Personal, die zugelassenen Vertreter beim EPA, die Institute der Wissenschaft, die Vereinigungen für gewerblichen Rechtsschutz. Vielleicht könnte anläßlich des neuen Aufbruchs eine europäische Vereinigung entstehen entsprechend der "Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht". Wesensmerkmal dieser Vereinigung ist nämlich, daß sie keinen spezifischen Gruppeninteressen dient, daß die Persönlichkeit ihrer für den gewerblichen Rechtsschutz engagierten Mitglieder im Vordergrund steht und deren berufliche Einbindung zweitrangig ist. So können sich persönliche Sachkunde und Engagement entfalten. Die auch hier vorhandenen Gruppeninteressen werden innerhalb der Vereinigung weitgehend ausgeglichen. Scherzhaft gesagt: Industrie und Patentanwälte halten sich gegenseitig in Schach und lassen dadurch auch andere zum Zuge kommen.

3. Mögliche Rechtsakte für die Schaffung eines Patentrechts der EU Für das europäische Markenrecht hat sich das in den 60er Jahren unlösbare Problem seiner "Zuordnung" zu den Strukturen des politischen Europas gelöst. Das europäische Markenrecht ist auf dem Zug einer Verordnung nach Art. 235 EGV am europäischen Patentrecht vorbeigefahren. Inzwischen ist das Rechtsystem der Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) dadurch gestärkt, daß eine neue Art von "europäischem Gesetz" aufgrund einer Mehrheitsentscheidung möglich ist, nämlich die Verordnung nach Art. 100a EGV. Auch Maastricht (1992) brachte eine wichtige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkung des Europäischen Parlaments; die Revision 1996 verspricht zumindest eine Vereinfachung und größere Transparenz der Verfahren der Rechtsetzung, also der Gesetzgebung durch die Europäische Union. Entscheidungen des EuGH, nämlich "TRIPS-Kompetenz" und der Beschluß "Ergänzendes Schutzzertifikat" treten hinzu.

Damit stellt sich natürlich die Frage, ob nicht nunmehr für das europäische Patentrecht mit dem moderneren Zug einer Verordnung nach Art. 100a EGV am europäischen Markenrecht vorbeigefahren werden könnte. Aus rechtlichen wie auch politischen Gründen erscheint dies aber verfrüht. Schließlich geht es darum, sowohl das EPÜ wie das GPÜ, also inter-gouvernementale Verträge durch EU-Recht abzulösen. Nur die Gedanken können weitereilen zum Horizont einer europäischen bundesstaatlichen Entwicklung. Die EU ist zwar kein Bundesstaat, aber doch ein Staatenverbund mit eigener Rechtsetzung. Auch die sog. klassischen Bundesstaaten (USA, Deutschland und die Schweiz) kannten eine solche Phase. Wenn die EU ihre gegenwärtige Schwäche überwindet und nicht wie der Attische Seebund wieder zerfällt, wird sich die Frage einer größeren demokratischen Legitimierung ihrer Rechtsetzung stellen. Dies bedeutet, daß sich die Mitwirkungskompetenzen des Europäischen Parlaments bei der Rechtsetzung durch den Rat zu einer Rechtsetzungskompetenz des Europäischen Parlaments unter Mitwirkung des Rats als "Zweiter Kammer" umdreht. Damit sei nun auch ein Blick in die Geschichte erlaubt. Dort finden wir in den Verfassungen der klassischen Bundesstaaten folgendes:

- Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. September 1787: Article I. Section 8: "The Congress shall have Power ..To promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries."

- Verfassung des Deutschen Reiches vom 28 März 1849: Abschnitt II, Artikel I, Paragraph 40: "Erfindungspatente werden ausschließlich von Reichs wegen auf der Grundlage eines Reichsgesetzes erteilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigentums zu." - Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871: Abschnitt II, Reichsgesetzgebung, Artikel 4: "Der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 5. Die Erfindungspatente; 6. der Schutz des geistigen Eigentums; ..." - Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874: Abschnitt I, Art 64: "Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu: .... über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluß der Muster und Modelle;..."

Aus diesen Rechtsetzungskompetenzen ist wesentliches Patentrecht entstanden - notwendig für die Entwicklung der Binnenmärkte und der Technologie dieser Staaten. Für die Übertragung entsprechender Kompetenzen an das Europäische Parlament ist es sicher zu früh. Zunächst käme es erst einmal auf eine Definierung solcher Kompetenzen im Bereich des Art. 100a EGV an, um die dortige Generalklausel durch einige ausdrückliche Ermächtigungen zu ergänzen. Dies ist das, was von der Groeben im EG-Vertrag vermißt, und was auch den EuGH veranlaßt hat, in seinen jüngsten Entscheidungen einer von der Kommission bevorzugten weiten Auslegung von Art. 100 a EGV nicht zu folgen. Immerhin hat der EuGH den gewerblichen Rechtsschutz weitgehend in die Rechtsetzungskompetenz der EU einbezogen - zumindest in die Kompetenz nach Art. 235, weitgehend auch schon in diejenige nach Art. 100a EGV. Die Maastricht-Revision von 1996 könnte bereits weiterhelfen, also durch die Generalklausel ergänzende, ausdrückliche Ermächtigungen für den gewerblichen Rechtsschutz eine Rechtsetzung nach Art 100a EGV eröffnen.

4. Vom EPÜ zum neuen Patentrecht der EU - Jahre des Übergangs

Der Rechtsakt, mit dem das neue Patentrecht der EU zu schaffen ist, wird also eine EU-Verordnung sein, in der die Inhalte von EPÜ und GPÜ revidiert und vereinigt sind. Dies braucht Zeit, aber eine Zeit, in der das EPÜ bereits eine Entwicklung auf die neue Zukunft hin nehmen kann.

Dazu kann vor allem der Verwaltungsrat als Gesetzgeber der Ausführungsordnung beitragen. Letztere ist sicher kein Ort für eine vorausgreifende Revision des EPÜ. Ein gewisser Gestaltungsraum ist aber, vor allem im Verfahrensrecht, gegeben. In erster Linie ist dabei an die längst überfällige Einführung einer gemeinschaftlichen Benennung aller EU-Staaten zu denken. Ein weiteres Beispiel könnte ein Vorgriff auf das Beschränkungsverfahren nach dem GPÜ sein. Es könnte dem Patentinhaber dann, wenn ein Einspruch anhängig ist, ausdrücklich die Möglichkeit zur Beschränkung seines Patents gegeben werden. - unabhängig vom Stand der Technik und vom Verhalten des Einsprechenden und auch noch in der Beschwerdeinstanz. Der Amtsleitung des EPA wäre es möglich, auf Wunsch des Anmelders die Erteilung des an sich erteilungsreifen Patents hinauszuschieben. Frühe Patenterteilung ist bekanntlich für denjenigen, der noch keine Verwertung für sein Patent sieht, eine Strafe, weil die Kostenlast der sog. Nationalisierung mit ihren Übersetzungen verfrüht eintritt. Ein "Wunsch-Moratorium" oder eine - nach abgeschlossener Prüfung - "aufgeschobene Patenterteilung" bis zu 7 Jahre nach dem Anmeldetag könnte solche Patentanmelder belohnen, die im Prüfungsverfahren sehr zügig mitarbeiten, also darauf verzichten die vielfältigen Möglichkeiten einer Verfahrensverzögerung (des sog. "going slow") auszuschöpfen. Dem Interesse eines Wettbewerbers an Auslösung der angehaltenen Patenterteilung zur Ermöglichung seines Einspruchs müßte natürlich Rechnung getragen werden. Die Europäische Kommission könnte eine EU-Verordnung in die Wege leiten, durch die neben das fortbestehende nationale Recht zu Art. 65 EPÜ (Einreichung von Übersetzungen) eine alternative Regelung angeboten wird. Zunächst wäre dabei nur einmal an eine Zentralisierung der Administration des Übersetzungswesens mit Hilfe einer EU-Verordnung nach Art. 100a EGV zu denken.

Die Europäische Kommission wird - nicht zuletzt - etwas sehr Bedeutsames zu tun haben, nämlich Gespräche zu führen mit den USA über die Erwartungen, die beide Seiten aus GATT/TRIPs ableiten können. Der EuGH hat der Kommission federführende Verhandlungskompetenz zugesprochen. Altbekannte Themen, insbesondere aus dem WIPO-Projekt eines Patent Law Treaty, stehen an. Eine neue Epoche der Außenbeziehungen Europas auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beginnt. Der Bereich des EPÜ kann daraus kaum ausgeschlossen sein.

Aufbruch zur Rückkehr

Wie der erste Aufbruch zum europäischen Patentrecht 1949 in Straßburg, der zweite 1959 in Brüssel, der dritte 1969 in Luxemburg so könnte 1996 - am Rande von Maastricht II - ein neuer Aufbruch stehen: der Aufbruch zur Rückkehr. Die "Zielsetzung" des europäischen Patentrechts würde wieder neu darauf ausgerichtet, "den Binnenmarkt zu verwirklichen" (Art. 7a und 100a EGV) und die "technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken" (Art. 130 ff. EGV). Alle Jüngeren unter uns könnten aus der Desorientierung herausfinden und mit Engagement das Haus des europäischen Patentrechts aus seinen Bruchstücken neu aufbauen. Die Älteren, vor allen Kurt Haertel, hätten die Genugtuung, die Fragestellung "Europa-Patent oder EWG-Patent?" überwunden zu sehen in einem herannahenden Patentrecht der Europäischen Union. GRUR International (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil) Sonderdruck

VCH Verlagsgesellschaft mbH, D-69469 Weinheim 1995